Wehrpflichtersatz
Die Wehrpflichtersatzabgabe (WPE) ist eine wiederkehrende öffentlichrechtliche Abgabe des Bundes und tritt als finanzielle Leistung an die Stelle einer nicht erbringbaren Naturallast (Militär- oder Zivildienst) gemäss Artikel 59 der Bundesverfassung.
Zuständigkeit
Zuständig für die Veranlagung und den Einzug der Wehrpflichtersatzabgabe ist die kantonale Wehrpflichtersatzverwaltung jenes Kantons, in welchem der Ersatzpflichtige am 31. Dezember des Ersatzjahres militärisch oder zivildienstlich angemeldet ist.
Wer bezahlt Wehrpflichtersatz
Schweizer Bürger, die ihre Wehrpflicht nicht oder nur teilweise durch persönliche Dienstleistung (Militär- oder Zivildienst) erfüllen, haben einen Ersatz in Geld zu leisten.
Dauer der Wehrpflichtersatzabgabe
Die Ersatzpflicht dauert:
- vom 20. bis zum vollendeten 34. Altersjahr für Dienstversäumer;
- vom 20. bis zum vollendeten 30. Altesjahr für Dienstuntaugliche (nicht in einer Formation der Armee Eingeteilte).
Höhe der Wehrpflichtersatzabgabe
Die Ersatzabgabe beträgt pro Jahr 3% des steuerbaren Einkommens der direkten Bundesteuer, mindestens aber 400 Franken. Schutzdienstpflichtigen wird die Ersatzabgabe um 4% für jeden besoldeten Schutzdiensttag ermässigt.
Hinweis
Wehrpflichtersatz bei einer Verschiebung der Rekrutenschule:
Die Wehr- und Ersatzpflicht beginnt grundsätzlich im 20. Altersjahr. Wird die Rekrutenschule nicht im 20. Altersjahr geleistet, erfolgt die Ersatzpflicht bis zur Leistung der Rekrutenschule. Dies gilt auch für Verschiebungen aus beruflichen Gründen (Lehre, Studium usw).
Weitere Informationen
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Wehrpflichtersatz
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