Einsatz zugunsten der Gemeinschaft
Die Verordnung über Einsätze des Zivilschutzes zugunsten der Gemeinschaft (VEZG) vom 6. Juni 2008 des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz (BABS) regelt die Voraussetzungen und weist die Kantone an, diese anzuwenden. Einschneidend ist dabei, dass EzG gemäss VEZG nur zugunsten Dritter erbracht werden dürfen, so dass Einsätze für eigene Gemein-debehörden jedenfalls dann, wenn es sich um klassische Verwaltungsaufgaben der Ge-meinden handelt, unstatthaft sind. Die Weisung über Einsätze zugunsten der Gemein-schaft durch den Zivilschutz; WEZG des Kantons Bern bildet die Grundlage für die Pla-nung dieser Einsätze. EzG dürfen nur mit ausgestellter Verfügung ausgeführt werden. Diese förmlichen Verfügungen werden auf Stufe BSM, Abteilung Zivil- und Bevölkerungsschutz (AZB), erlassen.
•Weisung Einsätze zugungsten der Gemeinschaft durch den Zivilschutz (PDF, 778 KB, 2 Seiten)
•Leitfaden (PDF, 207 KB, 13 Seiten)
zur Bewilligung von Einsätzen des Zivilschutzes zugunsten der Gemeinschaft auf kantonaler und kommunaler Ebene
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Ruedi von Känel
Fachbereichsleiter Planung & Einsatz AZB
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