Häufige Fragen
Was kann ich als Opfer häuslicher Gewalt tun?
Überwinden Sie Ihre Scham oder Angst. Es gibt keinen Grund der Gewalt rechtfertigt. Zögern Sie nicht länger und holen Sie Hilfe:
- Rufen Sie die Polizei (Telefon 117), wenn Sie sich bedroht fühlen.
- Wenden Sie sich an eine Beratungsstelle im Kanton (gelbe Notfallkarte). Weitere gesamtschweizerische Informationen unter:
- Wenden Sie sich an ein Zivilgericht in ihrer Region und lassen Sie sich eine Schutzverfügung ausstellen.
- Weihen Sie eine nahe stehende Person ein.
- Bringen Sie Ihre persönlichen Sachen (Pass, Aufenthaltsbewilligung, Bankbüchlein etc.) an einen sicheren Ort.
Was kann ich als gewaltausübende Person tun?
Sie wollen den Menschen, den Sie am meisten lieben nicht verlieren und zwingen ihn mit Gewalt zum Bleiben. Sie wollen eigentlich gar keine Gewalt anwenden aber es passiert. Was Sie tun ist strafbar, setzen Sie dem ein Ende. Es ist keine Schande ein Problem zu haben – aber es aufrechtzuerhalten. Holen Sie sich Hilfe bevor es zu spät ist.
- Wenden Sie sich an eine Beratungsstelle für gewalttätige Männer oder an die Interventionsstelle:
Lernprogramm gegen Gewalt in Ehe, Familie und Partnerschaft, 079 308 84 05
STOPPMännerGewalt, Bern, 0 765 765 765
Fachstelle gegen Gewalt, Biel, 032 322 50 30 - Gewaltausübende Frauen können sich an die Beratungsstelle Infra, Bern,
031 311 17 95, zur Adressvermittlung wenden. - Teilen Sie Ihre Gefühle mit, auch nahe stehenden Personen.
- Schauen Sie wie andere Menschen mit Drucksituationen und Wut umgehen.
- Überlegen Sie sich vorher, was Sie nächstes Mal tun wollen, wenn sich Aggressionen oder Ohnmacht bemerkbar machen.
- Es ist hilfreich, wenn Sie sich bei Konflikten zurückziehen, wenn Sie nicht stressfrei darüber reden können. Verlassen Sie das Haus, wenn "es" wieder kommt. Machen Sie einen Spaziergang oder sprechen Sie mit einem Freund.
- Suchen Sie Hilfe bei Ihrem Hausarzt, Ihrer Hausärztin oder einer Psychologin.
Was mache ich als Nachbar/in, wenn ich des Öftern ein "Gschtürm" aus der Nachbarwohnung wahrnehme?
Es ist nicht einfach sich in private Angelegenheiten anderer einzumischen. Ausserdem kann es gefährlich sein, wenn Gewalt im Spiel ist. Es ist wichtig, dass Sie bereits bei einem anfänglichen Verdacht reagieren. Je länger die gewalttätige Beziehung dauert, desto grösser ist der gesundheitliche Schaden der gewaltbetroffenen Person. Ausserdem steigt die Gefahr, dass es zu einem schwerwiegenden Verbrechen kommt.
- Rufen Sie bei akuten Notsituationen die Polizei. Selbst einmischen ist gefährlich
- Sprechen Sie die gewaltbetroffene Person an, wenn Sie sie alleine antreffen. Zeigen Sie Verständnis und Mitgefühl. Nehmen Sie ihre Aussagen ernst.
- Informieren Sie die betroffene Person, dass in der Schweiz mindestens jede fünfte Frau und auch Männer von diesem Problem betroffen sind und es ein Gesetz gibt, welches alle Opfer schützt.
- Bieten Sie persönliche Hilfe an und haben Sie Geduld auch wenn Hilfsangebote vorerst abgelehnt werden.
- Überlassen Sie der gewaltbetroffenen Person die Notfallkarte oder die Informationsbroschüre STOPP HÄUSLICHE GEWALT, welche auf jedem Polizeiposten oder unter •www.verbrechenspraevention.ch erhältlich ist.
- Sie müssen jedoch nicht das Gefühl entwickeln, dass Sie dieses Problem lösen müssen.
- Sprechen Sie auch die gewaltausübende Person an. Stellen Sie ihr Verhalten in Frage ohne zu verurteilen. Weisen Sie diese Person auf Hilfsangebote hin.
Wo kann ich rund um die Uhr professionelle Hilfe im Kanton Bern finden?
- Für Notfälle und Hilfe: Polizeinotruf Tel. 117
- Für dringende medizinische Hilfe: Sanitätsnotruf/Ambulanz Tel. 144
- Notfallärztin/Notfallarzt: Auskunft über Tel. 111
- Notfallpforte nächstgelegenes Spital
- Hausärztin/Hausarzt
- Die Dargebotene Hand: Tel. 143
- Telefonhilfe für Kinder und Jugendliche: Tel. 147
- •Weitere wichtige Kontakte
Welche Delikte in Ehe und Partnerschaft werden ab April 2004 von Amtes wegen verfolgt?
Die in der Ehe begangene sexuelle Nötigung (Art. 189 StGB) und die Vergewaltigung (Art. 190 StGB), die bisher nur auf Antrag verfolgt wurden, werden neu zu Offizialdelikten und somit von Amtes wegen verfolgt. Das heisst es braucht von der gewaltbetroffenen Person keinen Strafantrag mehr. Sobald die Polizei von diesen Delikten erfährt, hat sie diese Straftaten von Amtes wegen zu verfolgen und dem Untersuchungsrichteramt weiterzuleiten.
Einfache Körperverletzung (Art. 123 StGB), wiederholte Tätlichkeiten (Art. 126 Abs. 2 Bst. b und c StGB) sowie Drohung (Art. 180 Abs. 2 StGB) werden neu ebenfalls dann zu Offizialdelikten, wenn sie zwischen Ehegatten und Lebenspartnern stattfinden. (Soweit diese Delikte ausserhalb von Ehe oder Paarbeziehungen begangen werden, ist für deren Strafverfolgung nach wie vor ein Antrag nötig.)
Allerdings kann die zuständige kantonale Behörde ein Strafverfahren wegen einfacher Körperverletzung, wiederholten Tätlichkeiten, Drohung sowie Nötigung (Art. 181 StGB) zwischen Ehegatten und Lebenspartnern mit Zustimmung des Opfers einstellen.
Welche Delikte werden lediglich auf Antrag hin verfolgt?
- Einmalige Tätlichkeiten, Art. 126 StGB; Antragsdelikt. (Tätlichkeiten werden von Amtes wegen verfolgt, sofern sie wiederholt in Ehe und Partnerschaft vorkommen, an einer Person begangen werden, die unter der Obhut des Täters steht oder für die er zu sorgen hat, namentlich an einem Kind (Art. 126 Abs. 2 StGB)).
- Sachbeschädigung: Art. 144 Abs. 1 StGB; Antragsdelikt
- Beschimpfung: Art. 177 StGB; Antragsdelikt
Was ist unter Opferhilfe zu verstehen?
Wenn Sie durch eine Straftat in Ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt wurden, stehen Ihnen gemäss dem eidgenössischen Opferhilfegesetz (OHG) und dem bernischen Gesetz über das Strafverfahren besondere Rechte zu. Dem Opfer gleichgestellt sind dessen Ehegatte, Kinder und Eltern sowie in ähnlicher Weise nahe stehende Personen.
Die Beratungsstellen informieren und beraten die Opfer über ihre Rechte und bieten oder vermitteln je nach Bedürfnis medizinische, psychologische, soziale, materielle und juristische Hilfe. Die Leistungen der Beratungsstellen sind kostenlos. Die Polizei ist verpflichtet, Angaben zu Ihrer Person an eine Beratungsstelle Ihrer Wahl weiterzuleiten, sofern Sie dies wünschen. Die Beratungsstelle wird sich nach Eingang der Meldung unverzüglich mit Ihnen in Verbindung setzen.
Als Opfer stehen Ihnen folgende Rechte und Ansprüche zu:
- Sie können sich im Strafverfahren als Privatklägerin oder Privatkläger beteiligen und dabei auch Zivilansprüche geltend machen. Für Sie ungünstige Entscheide der Untersuchungs- und Gerichtsbehörden können Sie anfechten. Sie müssen hierfür gegenüber der Polizei oder den richterlichen Behörden eine ausdrückliche schriftliche Erklärung abgeben. Sie tragen dabei ein gewisses Prozessrisiko.
- Zur Wahrung Ihrer Interessen haben Sie unabhängig von der Stellung als Privatklägerin oder Privatkläger ein Akteneinsichtsrecht und erhalten die Entscheide und Urteile der richterlichen Behörden unentgeltlich mitgeteilt.
- Sie können sich durch eine Person Ihres Vertrauens an polizeiliche und richterliche Einvernahmen begleiten lassen. Dabei handelt es sich allerdings nicht um eine anwaltliche Vertretung. Es geht vielmehr darum, dass Ihnen in belastenden Einvernahmesituationen eine Person Ihres Vertrauens zur Seite steht.
- Sie können verlangen, dass die Begegnung mit dem Beschuldigten bei behördlichen Abklärungen vermieden wird. Eine Begegnung kann nur angeordnet werden, wenn das rechtliche Gehör des Angeschuldigten oder Interessen der Strafverfolgung dies zwingend gebieten.
- Sie können die Aussage zu Fragen über Ihre Intimsphäre, d.h. über den engsten Familien- und Freundeskreis und zum Sexualleben, verweigern.
- Ihre Identität darf ausserhalb des Gerichtsverfahrens nur mit Ihrer Zustimmung oder im Interesse der Strafverfolgung veröffentlicht werden.
- Bei Anzeigen wegen einfacher Körperverletzung sind Sie als Opfer von der Leistung einer Kostensicherheit befreit.
- Sie können unter bestimmten Voraussetzungen staatliche Entschädigungs- und Genugtuungsleistungen erhalten. Gesuche um Entschädigung und Genugtuung sind innert zwei Jahren nach der Straftat einzureichen. Andernfalls sind sie verwirkt.
Als Opfer eines Sexualdeliktes können Sie weitere besondere Verfahrensrechte in Anspruch nehmen:
- Sie können verlangen, dass die Begegnung mit dem Angeschuldigten unterlassen wird. Eine Begegnung darf nur angeordnet werden, wenn das rechtliche Gehör des Beschuldigten dies zwingend verlangt.
- Sie können verlangen, von einer Person des gleichen Geschlechts einvernommen zu werden.
- Bei Straftaten gegen die sexuelle Integrität ist das Einzelgericht mit einer Person gleichen Geschlechts wie das Opfer resp. das Kollegialgericht mit mindestens zwei Personen gleichen Geschlechts wie das Opfer zu besetzen.
Die Behörden haben Sie in allen Verfahrensabschnitten auf Ihre Rechte aufmerksam zu machen. Wenn Sie diese geltend machen wollen, sollten Sie die Polizei oder die Untersuchungs- und Gerichtsbehörden so früh wie möglich darauf hinweisen.
Weitere Informationen
Kontakt
Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern POM
Generalsekretariat
Berner Interventionsstelle gegen Häusliche Gewalt - big
Kramgasse 20
3011 Bern
Tel. 031 633 50 33
Kontakt per E-Mail
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