Häusliche Gewalt und Polizei
Die Polizei verfolgt Straftaten und informiert die gewaltbetroffenen (Opfer) und gewaltausübenden Personen hinsichtlich der Beratungsangebote, der Schutzmassnahmen und der rechtlichen Mittel.
Die Polizisten richten sich bei Interventionen gegen häusliche Gewalt nach der Gesetzgebung und den folgenden Grundsätzen:
- Häusliche Gewalt wird nicht geduldet, sie ist keine Privatsache.
- Zur Gefahrenabwehr soll das Störerprinzip angewendet werden.
- Strafbare Handlungen werden ermittelt und konsequent verfolgt.
- Die Polizei vermittelt nicht zwischen den Parteien sondern ermittelt.
Hinweis
Die polizeiliche Intervention beinhaltet die Abwehr bestehender oder unmittelbar drohender Gefahr sowie den Schutz vor künftiger Gefahr, wenn solche auf Grund der Umstände zu erwarten ist.
Wegweisung / Fernhaltung
Die Kantonspolizei Bern ist ermächtigt, eine Person, die innerhalb einer bestehenden oder aufgelösten familiären oder partnerschaftlichen Beziehung eine andere Person ernsthaft und unmittelbar gefährdet oder bedroht, aus der Wohnung oder aus dem Haus und der unmittelbaren Umgebung wegzuweisen und ihr die Rückkehr dorthin zu verbieten.
Die Polizei bezeichnet den zeitlichen Beginn der Fernhaltung. Das ist in der Regel der Zeitpunkt, an welchem die Fernhalteverfügung der fernzuhaltenden Person eröffnet und ausgehändigt wird. Wird die ferngehaltene Person in polizeilichen Gewahrsam genommen oder wird Untersuchungshaft angeordnet, beginnt die Fernhaltung mit Austritt aus dem Gewahrsam oder aus der Haft. Die Dauer der Fernhaltung beträgt gemäss Gesetz maximal 14 Tage. In begründeten Fällen kann ausnahmsweise eine kürzere Fernhaltungsfrist gesetzt werden.
Missachtet die weggewiesene Person den Wegweisungs- oder Fernhalteentscheid der Polizei, ist sie wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung (Art. 292 StGB) zur Anzeige zu bringen.
Eine frühzeitige Rückkehr ist, auch im Einverständnis mit der gewaltbetroffenen Person (Opfer), nicht erlaubt und gilt als Missachtung des Wegweisungsentscheids und somit als Verstoss gegen Art. 292 StGB.
Durchsetzung der polizeilichen Anordnungen: Sicherheitsgewahrsam
Wird dem Wegweisung- oder Fernhalteentscheid keine Folge geleistet bzw. widersetzt sich die weggewiesene oder ferngehaltene Person der polizeilichen Anordnung, kann diese Person zur Sicherung des Vollzugs vorerst in polizeilichen Gewahrsam (Art. 32 Abs. 1 PolG i.V. mit Art. 217 StPO), weitergehend allenfalls in Sicherheitsgewahrsam genommen werden.
Hinweis
Das Merkblatt für die Regelung des Getrenntlebens im Nachgang zur polizeilichen Wegweisung/Fernhaltung nach häuslicher Gewalt unterstützt Sie bei der Antragsstellung.
Verlängerung des Schutzes: Regelungen im Zivilgesetzbuch
Wollen Sie, dass die Fernhaltung für die gemeinsame Wohnung und deren unmittelbare Umgebung länger als vierzehn Tage dauert, müssen Sie tätig werden und innerhalb dieser Frist beim Zivilgericht um Anordnung von Schutzmassnahmen ersuchen. In diesem Fall verlängert sich das Rückkehrverbot automatisch um längstens vierzehn Tage, damit das Gericht Zeit hat, über Ihre Anträge zu entscheiden. Das Gericht informiert die gewaltausübende Person und die Polizei sofort über den Eingang des Gesuches. Ein Gesuch um Anordnung von Schutzmassnahmen kann auch ohne vorgängige Intervention der Polizei erfolgen. Welche Schutzmassnahmen beantragt werden können, hängt davon ab, ob Sie verheiratet sind oder nicht.
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•Interventionskette bei Häuslicher Gewalt nach der Polizeilchen Intervention (PDF, 34 KB, 1 Seite)
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•Statistik Häusliche Gewalt Kanton Bern 2011 (PDF, 379 KB, 7 Seiten)
Weitere Informationen
Kontakt
Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern POM
Generalsekretariat
Berner Interventionsstelle gegen Häusliche Gewalt - big
Kramgasse 20
3011 Bern
Tel. 031 633 50 33
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