Sexarbeit im Kanton Bern
Aktuell
Bewilligung für ausländische Sexarbeitende
Das Bewilligungsverfahren um als ausländische Person ohne Aufenthaltsstatus im Sexgewerbe tätig zu sein, unterscheidet sich je nach Aufenthaltsdauer. Zusätzlich wird zwischen selbständig und unselbständig Erwerbenden unterschieden. Die nachfolgenden Regelungen gelten nur für Angehörige von •EU/EFTA-Staaten. Personen aus Drittstaaten, welche über keine Aufenthaltsbewilligung verfügen, haben keine Möglichkeit im Sexgewerbe tätig zu sein.
Selbständige Dienstleistungserbringende
Um als Sexarbeiterin oder Sexarbeiter selbständig zu arbeiten, müssen Sie Ihre Selbständigkeit nachweisen können. Gehen Sie je nach Aufenthaltsdauer wie folgt vor:
Maximal 90 Tage Aufenthalt
Bei einem Aufenthalt von maximal 90 Tagen pro Jahr benötigen Sie keine Bewilligung. Sie sind jedoch verpflichtet, sich spätestens acht Tage vor Beginn Ihrer Erwerbstätigkeit Link öffnet in einem neuen Fenster.•online in der Schweiz anzumelden.
Zusätzlich müssen Sie bei der zuständigen •Migrationsbehörde folgende Unterlagen einreichen:
- Kopie eines gültigen Passes oder einer gültigen ID
- Businessplan
- Mietvertrag für Arbeitsraum/Wohnung/Zimmer
- Bestätigung über eine in der Schweiz gültigen Krankenversicherung
Nach Prüfung Ihrer Unterlagen lädt die Migrationsbehörde Sie zu einem persönlichen Gespräch ein. Können Sie Ihre Selbständigkeit nachweisen, erhalten Sie per E-Mail die Meldebestätigung.
Aufenthalt über 90 Tage
Bei einem Aufenthalt von mehr als 90 Tagen pro Jahr, müssen Sie sich bei der Fremdenkontrolle Ihrer Wohngemeinde anmelden und eine Bewilligung beantragen. Bei der Anmeldung müssen Sie folgende Unterlagen mitbringen.
- Kopie eines gültigen Passes oder einer gültigen ID
- Businessplan
- Mietvertrag für Arbeitsraum/Wohnung/Zimmer
- Police einer Schweizer Krankenversicherung
- Anmeldebestätigung der AHV als selbständig Erwerbende/r
Ihre Wohngemeinde leitet Ihr Aufenthaltsgesuch der zuständigen Migrationsbehörde weiter. Nachdem diese Ihre Unterlagen geprüft hat, werden Sie zu einem persönlichen Gespräch eingeladen. Können Sie Ihre Selbständigkeit nachweisen, erteilt Ihnen die Migrationsbehörde die entsprechende Bewilligung.
Unselbständige Dienstleistungserbringende
Maximal 90 Tage Aufenthalt
Als Sexarbeiterin oder Sexarbeiter in einem Anstellungsverhältnis können Angehörige von •EU-25 Staaten bei einem Aufenthalt von maximal 90 Tagen pro Jahr im sogenannten Meldeverfahren zugelassen werden. Sie brauchen daher keine Bewilligung, sind jedoch verpflichtet, sich spätestens acht Tage vor Beginn der Erwerbstätigkeit Link öffnet in einem neuen Fenster.•online in der Schweiz anzumelden.
Zusätzlich müssen bei der zuständigen •Migrationsbehörde folgende Unterlagen eingereicht werden:
- Kopie eines gültigen Passes oder einer gültigen ID
- Arbeitsvertrag
- Mietvertrag für Arbeitsraum/Wohnung/Zimmer
Nach Prüfung der Unterlagen stellt die Migrationsbehörde dem Arbeitgeber die Meldebestätigung per E-Mail zu.
Für unselbständige Sexarbeitende aus Rumänien oder Bulgarien (EU-2) ist im Meldeverfahren keine Zulassung möglich.
Aufenthalt über 90 Tage
Bei einem Aufenthalt von mehr als 90 Tagen pro Jahr, müssen sich unselbständige Sexarbeitende bei der Fremdenkontrolle ihrer Wohngemeinde anmelden und eine Bewilligung beantragen. Bei der Anmeldung müssen sie folgende Unterlagen mitbringen:
- Kopie eines gültigen Passes oder einer gültigen ID
- Arbeitsvertrag
- Mietvertrag für Arbeitsraum/Wohnung/Zimmer
- Police einer Schweizer Krankenversicherung
Die Wohngemeinde leitet das Aufenthaltsgesuch der zuständigen Migrationsbehörde weiter. Diese prüft die Unterlagen und entscheidet, ob eine Bewilligung erteilt werden kann.
Weitere Informationen
Kontakt
Migrationsdienst des Kantons Bern
Kundenzentrum
Eigerstrasse 73
3011 Bern
Tel. 031 633 53 15
Fax 031 633 42 40
Kontakt per E-Mail
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