Gehbehinderte Personen
Definition der Gehbehinderung
Eine erhebliche Gehbehinderung äussert sich darin, dass der gehbehinderten Person dauernd oder vorübergehend während mindestens 6 Monaten eine Fortbewegung zu Fuss nur bis ca. 200 m oder mit Hilfe einer Begleitperson bzw. mit besonderen Hilfsmitteln möglich ist. Hierbei handelt es sich um Gehbehinderungen, deren Ursache im Bewegungsapparat der Beine (direkte Gehbehinderung) wie auch im Atem- und Kreislaufsystem (indirekte Gehbehinderung) liegen kann.
Vorgehensweise
Erstmaliges Ausstellen einer Parkkarte für gehbehinderte Personen
Die gehbehinderte Person reicht die notwendigen Unterlagen für eine Parkierungserleichterung bei der Wohnsitzgemeinde ein. Die Gemeindebehörde überprüft die Personalien und sendet die Unterlagen an das SVSA weiter. Dieses legt die notwendigen zusätzlichen Entscheidvoraussetzungen (z.B. vertrauensärztliches Zeugnis) gegenüber der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller fest. Das SVSA erteilt darauf die Bewilligung (Parkkarte) oder verfügt die Ablehnung des Gesuchs.
Erneuerung der Parkkarte für gehbehinderte Personen
Die gehbehinderte Person reicht die notwendigen Unterlagen direkt beim SVSA ein, insofern die Parkkarte bereits durch dieses ausgestellt wurde.
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Parkkarte für gehbehinderte Personen (PDF, 74 KB, 2 Seiten)Erneuerung Parkierungserleichterung für gehbehinderte Personen (PDF, 51 KB, 2 Seiten)
Weitere Informationen
Kontakt
Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt SVSA
Parkierungserleichterungen für gehbehinderte Personen
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Fax 031 634 27 70
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