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Gehbehinderte Personen

Definition der Gehbehinderung

Eine erhebliche Gehbehinderung äussert sich darin, dass der gehbehinderten Person dauernd oder vorübergehend während mindestens 6 Monaten eine Fortbewegung zu Fuss nur bis ca. 200 m oder mit Hilfe einer Begleitperson bzw. mit besonderen Hilfsmitteln möglich ist. Hierbei handelt es sich um Gehbehinderungen, deren Ursache im Bewegungsapparat der Beine (direkte Gehbehinderung) wie auch im Atem- und Kreislaufsystem (indirekte Gehbehinderung) liegen kann.

Vorgehensweise

Erstmaliges Ausstellen einer Parkkarte für gehbehinderte Personen

Die gehbehinderte Person reicht die notwendigen Unterlagen für eine Parkierungserleichterung bei der Wohnsitzgemeinde ein. Die Gemeindebehörde überprüft die Personalien und sendet die Unterlagen an das SVSA weiter. Dieses legt die notwendigen zusätzlichen Entscheidvoraussetzungen (z.B. vertrauensärztliches Zeugnis) gegenüber der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller fest. Das SVSA erteilt darauf die Bewilligung (Parkkarte) oder verfügt die Ablehnung des Gesuchs.

Erneuerung der Parkkarte für gehbehinderte Personen

Die gehbehinderte Person reicht die notwendigen Unterlagen direkt beim SVSA ein, insofern die Parkkarte bereits durch dieses ausgestellt wurde.


Weitere Informationen

Kontakt

Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt SVSA

Parkierungserleichterungen für gehbehinderte Personen
Schermenweg 5
Postfach
3001 Bern

Tel. 031 634 27 80
Fax 031 634 27 70
Kontakt per E-Mail
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Telefon 07:30 - 12:00 Uhr,
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