Sonntags- & Nachtfahrbewilligungen

Gültigkeit des Sonntags- und Nachtfahrverbots
Das Sonntagsfahrverbot gilt an allen Sonntagen und an folgenden Feiertagen: Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August, Weihnachten und am 26. Dezember, wenn Weihnachten nicht auf einen Montag oder Freitag fällt. Wird in einem Kanton oder Kantonsteil einer dieser Tage nicht gefeiert, so gilt dort auch das Sonntagsfahrverbot nicht.
Betroffene Fahrzeuge
Unter das Sonntags- und Nachtfahrverbot fallen:
- Motorwagen mit einem Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen;
- gewerbliche Traktoren und Arbeitsmotorwagen;
- Sattelmotorfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtzugsgewicht von über 5 Tonnen;
- Fahrzeuge, die einen Anhänger mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen mitführen.
Hinweis
Das Nachtfahrverbot gilt von 22:00 - 05:00 Uhr.
Ausnahmen
Vom Sonntags- und Nachtfahrverbot sind ausgenommen:
- Fahrzeuge zum Personentransport (z. B. Reisecar, schwere Personenwagen);
- Landwirtschaftliche Fahrzeuge;
- Fahrzeuge, die einen Sattelanhänger mit einem zum Wohnen dienenden Aufbau mitführen;
- Fahrten der Feuerwehr, des Zivilschutzes, der Sanität, der Polizei, des Militärs sowie Fahrten zur Hilfeleistungen bei Katastrophen;
- Gewerbliche Traktoren, Motorkarren und Arbeitskarren sowie deren Anhänger, sofern die Fahrzeuge während den Verbotszeiten ausschliesslich für landwirtschaftliche Fahrten verwendet werden.
- Fahrten der Schweizerischen Post im Rahmen der Universaldienstverpflichtung.
- Transporte von Lebensmitteln, die nicht tiefgefroren, ultrahocherhitzt oder sterilisiert sind und deren Verbrauchsfrist höchstens 30 Tage beträgt;
- Transport von Schlachttieren und Sportpferden;
- Transport von Schnittblumen;
- Transport von Tageszeitungen mit redaktionellem Inhalt sowie Fahrten für aktuelle Fernsehreportagen;
- Zulässig sind zudem Fahrten zur Hilfeleistung bei Unfällen, Fahrzeugpannen und Betriebsstörungen, namentlich in öffentlichen Transportunternehmungen und im Flugverkehr sowie Fahrten bei Winterdiensteinsätzen.
Transporte mit Bewilligungen
Bewilligungen für Sonntags- und Nachtfahrten dürfen nur erteilt werden, wenn die Fahrten während der Verbotszeit dringend sind und weder durch organisatorische Massnahmen noch durch die Wahl eines anderen Verkehrsmittels vermieden werden können. Unter den genannten Voraussetzungen werden Bewilligungen erteilt:
- zur Beförderung von Postsendungen im Auftrag und im Rahmen der Universaldienstverpflichtung der Schweizerischen Post;
- zur Beförderung von Zirkus-, Schausteller-, Marktfahrer-, Orchester-, Theatermaterial und dergleichen;
- für Fahrten beim Bau und Unterhalt von Strassen und Gleisanlagen sowie von Werkleitungen (z. B. Strom-, Wasser-, Telekomleitungen);
- zur Verschiebung von verkehrsstörenden Ausnahmefahrzeugen und Ausnahmetransporten;
- für Fahrten bei Veranstaltungen, namentlich zum Transport von Lebensmitteln und Getränken.
Bedingungen
Wer in der Verbotszeit fahren darf, hat jede vermeidbare Ruhestörung und unnötige Fahrmanöver zu unterlassen. Die Bewilligung wird zudem für den Transport auf der kürzesten Strecke und nötigenfalls für eine unumgängliche Leerfahrt erteilt. In der Bewilligung werden die Art des Ladegutes, die Fahrstrecke und die Zeit der Fahrt eingetragen.
Weitere Informationen
Kontakt
Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt SVSA
Sonderbewilligungen
Schermenweg 5
Postfach
3001 Bern
Tel. 031 634 26 33
Fax 031 634 26 80
Kontakt per E-Mail
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Telefon 07:30 - 12:00 Uhr,
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