Bewilligungsverfahren
Zuständigkeit
Der Standortkanton des Fahrzeuges oder der Kanton, in welchem die bewiligungspflichtige Fahrt beginnt, erteilt die Bewilligung für die ganze Schweiz. Wird der Standortkanton von der Fahrt nicht berührt, erteilt der Ausgangskanton die Bewilligung.
Bewilligungsgesuche
•Gesuche sind schriftlich und begründet bei uns einzureichen. Kann die Bewilligung erteilt werden, wird diese in jedem Fall schriftlich ausgestellt.
Bewilligungen
Es dürfen Einzelbewilligungen für eine oder mehrere bestimmte Fahrten und Dauerbewilligungen für beliebig häufige Fahrten erteilt werden. Dauerbewilligungen sind auf höchstens 12 Monate zu befristen. Bewilligungen können jederzeit entzogen werden, namentlich wenn sie missbraucht werden oder bewilligte Fahrten nicht mehr nötig sind.
Dauer des Bewilligungsverfahrens
Für die Bearbeitung des vollständig ausgefüllten Gesuchsformulars durch die zuständigen Behörden (ASTRA und Kantone) muss für Sonntags- und Nachtfahrten durchschnittlich von zwei Arbeitstagen ausgegangen werden (d.h. je ohne Übermittlungs- / Postweg hin und zurück).
Kosten
Sonntags- und Nachtfahrbewilligungen wird eine Gebühr erhoben. Diese berechnet sich in erster Linie aufgrund der Gültigkeitsdauer der Bewilligung. Bei Gesuchen, die spätestens zwei volle Arbeitstage vor Beginn der Bewilligungsgültigkeit bei uns eintreffen, wird auf der Grundgebühr ein Rabatt von CHF 40.- gewährt.
Weitere Informationen
Kontakt
Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt SVSA
Sonderbewilligungen
Schermenweg 5
Postfach
3001 Bern
Tel. 031 634 26 33
Fax 031 634 26 80
Kontakt per E-Mail
Kontaktformular
Montag bis Freitag
Schalter 07:30 - 16:00 Uhr
Telefon 07:30 - 12:00 Uhr,
13:00 - 16:00 Uhr