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Fahrten ohne Kontrollschilder im werkinternen Verkehr

Grundsatz

Nach den bundesrechtlichen Vorschriften über den Strassenverkehr ist die Verwendung von Motorfahrzeugen ohne Kontrollschilder und Fahrzeugausweis auf öffentlichen Verkehrsflächen untersagt.

Nicht öffentliche Verkehrsflächen

Nicht öffentliche Verkehrsflächen sind solche, die für alle erkennbar ausschliesslich privatem Gebrauch dienen. Von nicht öffentlichen Verkehrsflächen kann somit nur dann gesprochen werden, wenn diese lediglich von einem eingeschränkten Personenkreis benützt werden können. Dazu muss das Areal mit Abschrankungen umgeben oder mit einem signalisierten Fahrverbot belegt sein.

Öffentliche Verkehrsflächen

Öffentlich sind Verkehrsflächen, die von jedermann benützt werden können. Auf öffentlichen Verkehrsflächen dürfen Motorfahrzeuge nur mit Kontrollschildern und Fahrzeugausweis in Verkehr gesetzt werden.

Bewilligung für werkinternen Verkehr

Muss für den Fahrverkehr zwischen benachbarten Teilen eines Fabrik- oder Werkbetriebes die öffentliche Strasse benützt werden, so kann die Benutzung derselben mit Motorfahrzeugen ohne Kontrollschilder und Fahrzeugausweis bewilligt werden. Diese Bewilligung (PDF, 88 KB, 2 Seiten) zur Verwendung von Fahrzeugen ohne Fahrzeugausweis und ohne Kontrollschilder im werkinternen Verkehr kann jedoch nur für kurze Strassenstrecken erteilt werden. Weitergehende Fahrten sind nur mit Kontrollschildern und Fahrzeugausweis erlaubt.

Warentransport

Arbeitsmotorwagen, wie beispielsweise Gabelstapler, sind Motorwagen, die zur Verrichtung von Arbeiten wie Sägen, Fräsen, Spalten, Dreschen, Heben und Verschieben von Lasten, Erdbewegungen usw. gebaut sind. Auf Arbeitsmotorwagen und ihren Anhängern dürfen keine Waren befördert werden; ausgenommen sind die Betriebsstoffe und Bestandteile für die Maschine sowie Werkzeuge und Arbeitsgeräte. Dies gilt auch für immatrikulierte Arbeitsmotorwagen. Im werkinternen Verkehr kann die Beförderung von Waren sowohl für immatrikulierte als auch für nicht immatrikulierte Fahrzeuge bewilligt werden (Bewilligung zum Warentransport).

Haftpflichtversicherung

Fahrten ohne Kontrollschilder und Fahrzeugausweis auf öffentlichen Verkehrsflächen sind versicherungspflichtig. Eine Bewilligung wird daher nur erteilt, wenn uns ein besonderer Haftpflichtversicherungsnachweis (graue Karte) im Original vorliegt.

Gebühren

Die Bewilligungsgebühr setzt sich aus der Grundgebühr und der Anzahl und Art der zu bewilligenden Fahrzeuge sowie einem allfälligen ausserordentlichen Aufwand zur Bearbeitung des Geschäftes zusammen. Die individuelle Bewilligungsgebühr kann unter untenstehender Telefonnummer erfragt werden.


Weitere Informationen

Kontakt

Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt SVSA

Sonderbewilligungen
Schermenweg 5
Postfach
3001 Bern

Tel. 031 634 26 17
Fax 031 634 26 80
Kontakt per E-Mail
Kontaktformular

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Telefon: 07h30 à 12h,
13h à 16h

 


Informationen über diesen Webauftritt

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