Ausserverkehrsetzung eines Fahrzeuges
Wird ein Fahrzeug ausser Verkehr gesetzt (Verkauf, Abbruch) oder durch ein anderes Fahrzeug ersetzt, so hat der/die Halter/in den Fahrzeugausweis annullieren zu lassen. Dies ist per Post oder bei uns am Schalter möglich. Enthält der Fahrzeugausweis (oder der Anhang dazu) den Eintrag 178 "Halterwechsel verboten" ist zur gleichzeitigen Löschung ein separates, amtliches •Formular für die Löschung des Eintrags 178 (PDF, 159 KB), welches die Behörde zur Löschung des Eintrages ermächtigt, notwendig (siehe •Leasingfahrzeuge). Ohne Vorlage einer Löschung kann der Ausweis ebenfalls annulliert werden, der Eintrag 178 "Halterwechsel verboten" bleibt aber gültig.
Wird innerhalb von 14 Tagen kein anderes Fahrzeug eingelöst, so müssen auch die Kontrollschilder zurückgegeben werden (siehe •Hinterlegung der Kontrollschilder).
Hinweis
Kommt der/die Halter/in der Pflicht zur Annullation des Fahrzeugausweises nicht nach, so dürfen ihm/ihr die im Ausweis vermerkten Schilder nicht mehr zugeteilt werden! ( Link öffnet in einem neuen Fenster.Art. 81 VZV)
Ausnahme: Es wird der Verlust des Ausweises schriftlich bestätigt und mit Unterlagen nachgewiesen, dass das Fahrzeug verschrottet oder auf einen anderen Halter zugelassen wurde.
Weitere Informationen
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Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt SVSA
Verkehrszulassung
Schermenweg 5
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Tel. 031 634 22 11
Fax 031 634 26 81
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