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Ausserverkehrsetzung eines Fahrzeuges

Wird ein Fahrzeug ausser Verkehr gesetzt (Verkauf, Abbruch) oder durch ein anderes Fahrzeug ersetzt, so hat der/die Halter/in den Fahrzeugausweis annullieren zu lassen. Dies ist per Post oder bei uns am Schalter möglich. Enthält der Fahrzeugausweis (oder der Anhang dazu) den Eintrag 178 "Halterwechsel verboten" ist zur gleichzeitigen Löschung ein separates, amtliches Formular für die Löschung des Eintrags 178 (PDF, 159 KB), welches die Behörde zur Löschung des Eintrages ermächtigt, notwendig (siehe Leasingfahrzeuge). Ohne Vorlage einer Löschung kann der Ausweis ebenfalls annulliert werden, der Eintrag 178 "Halterwechsel verboten" bleibt aber gültig.

Wird innerhalb von 14 Tagen kein anderes Fahrzeug eingelöst, so müssen auch die Kontrollschilder zurückgegeben werden (siehe Hinterlegung der Kontrollschilder).

Hinweis

Kommt der/die Halter/in der Pflicht zur Annullation des Fahrzeugausweises nicht nach, so dürfen ihm/ihr die im Ausweis vermerkten Schilder nicht mehr zugeteilt werden! (Art. 81 VZV)

Ausnahme: Es wird der Verlust des Ausweises schriftlich bestätigt und mit Unterlagen nachgewiesen, dass das Fahrzeug verschrottet oder auf einen anderen Halter zugelassen wurde.


Weitere Informationen

Kontakt

Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt SVSA

Verkehrszulassung
Schermenweg 5
Postfach
3001 Bern

Tel. 031 634 22 11
Fax 031 634 26 81
Kontakt per E-Mail
Kontaktformular

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Schalter: 07:30 - 16:00 Uhr
Telefon: 07:30 - 12:00 Uhr,
13:00 - 16:00 Uhr

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Informationen über diesen Webauftritt

http://www.pom.be.ch/de/index/strassenverkehr-schifffahrt/fahrzeuge/fahrzeugeinloesungen/ausserverkehrsetzungeinesfahrzeuges