Provisorische Immatrikulation
Verzollte Fahrzeuge
Verzollte Motorfahrzeuge werden provisorisch immatrikuliert, wenn
- sich ihr •Standort nur oder nur noch für bestimmte Zeit in der Schweiz befindet
- davon auszugehen ist, dass der Halter (z. B. aufgrund des Aufenthaltsstatus*) die Schweiz voraussichtlich innert zweier Jahren wieder verlassen wird
*üblicherweise umfasst dies die Ausländerausweise L, F, N und S.
Unverzollte Fahrzeuge
Unverzollte Fahrzeuge dürfen nur provisorisch und nur mit Zustimmung der schweizerischen Zollbehörden immatrikuliert werden. Sie werden mit sogenannten „Z-Schildern“ ausgerüstet.
Was benötigen wir für die provisorische Immatrikulation?
- den Ausländerausweis im Original.
- einen amtlichen Personenausweis des Halters (z. B. Führerausweis, Reisepass).
- Fahrzeugpapiere (z. B.Fahrzeugausweis, Prüfbericht 13.20).
- Einen •elektronischen Versicherungsnachweis (eVn) mit Gültigkeit über die gesamte Zulassungsdauer und mit Ablauf auf ein Monatsende (dieses Dokument können Sie bei Ihrer Versicherungsgesellschaft bestellen und wird uns direkt zur Verarbeitung übermittelt).
- Für LSVA-pflichtige Fahrzeuge: Einbaubestätigung des elektronischen Erfassungsgerätes „TRIPON“ oder "EMOTACH" oder auf den Halter/die Halterin lautende Befreiungserklärung der Oberzolldirektion.
- Für unverzollte Fahrzeuge: Die Bewilligung 15.30 oder 15.40 der schweizerischen Zollbehörde.
Prüfung des Fahrzeugs
Für die provisorische Zulassung gelten die normalen Nachprüfungsfristen. Das bedeutet, dass Fahrzeuge, deren erste Inverkehrsetzung mehr als 10 Jahre und die letzte Prüfung mehr als zwei Jahre zurückliegen, vor der Zulassung geprüft werden müssen. In unseren Verkehrsprüfzentren in Bern, Bützberg, Orpund oder Thun sind entsprechende Fahrzeugprüfungen nach Voranmeldung möglich.
Fahrzeugausweis und Gültigkeit
Der Fahrzeugausweis wird auf das Ende eines Immatrikulationsmonats befristet. Die Gültigkeit endet spätestens mit dem zwölften auf die Ausstellung folgenden Monat. Ausweise, die im Oktober oder November ausgestellt werden, können jedoch auf das Ende des folgenden Jahres befristet werden. Verlängerungen von ursprünglich für kürzere Zeit gültigen Ausweisen sind bis zu maximal den vorgenannten Fristen möglich.
Kontrollschilder
Zusammen mit dem Fahrzeugausweis werden mit einem roten Balken und einer Vignette gekennzeichnete Kontrollschilder abgegeben (Schilderpaar für Motorwagen, Einzelschild für Motorräder und Anhänger). Die Kontrollschilder verlieren zusammen mit dem Ablaufdatum des Fahrzeugausweises ihre Gültigkeit. Sie müssen nicht zurückgegeben werden.
Nicht verzollte Fahrzeuge werden mit sogenannten "Z-Schildern" versehen.
Gebühren, Steuer, Schwerverkehrsabgabe
Für den Halter entstehen bei der provisorischen Zulassung neben den Kosten für die Versicherung (und ggf. der Schwerverkehrsabgabe) folgende Gebühren:
| Post | Schalter | |
|---|---|---|
| Ausstellen des Fahrzeugausweises | CHF 45.- | CHF 55.- |
| Abgabe neuer Kontrollschilder Schilderpaar | CHF 45.- | CHF 45.- |
| Abgabe neuer Kontrollschilder Einzelschild | CHF 30.- | CHF 30.- |
Hinweis
Die Fahrzeugsteuern werden nach dem Gesamtgewicht des Fahrzeuges gemäss Fahrzeugausweis und nach der Zulassungsdauer (Anzahl Tage) berechnet.
Die Schwerverkehrsabgabe wird für Transportfahrzeuge mit einem Gesamtgewicht von mehr als 3'500 kg erhoben.
Weitere Informationen
Kontakt
Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt SVSA
Verkehrszulassung
Schermenweg 5
Postfach
3001 Bern
Tel. 031 634 22 11
Fax 031 634 26 81
Kontakt per E-Mail
Kontaktformular
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