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Zuzug aus dem Ausland

Wer sich mit einem Fahrzeug im Kanton Bern niederlassen will, muss sich bei der Einreise bei einem schweizerischen Zollamt melden. Wird die Verwendung eines unverzollten Fahrzeuges mit ausländischen Kontrollschildern von den Zollbehörden bewilligt oder wird ein Fahrzeug mit ausländischen Kontrollschildern verzollt, dann erfolgt eine Meldung an die kantonale Zulassungsstelle. Diese informiert automatisch den Halter oder die Halterin insbesondere über das weitere Vorgehen und die Zeitdauer, während welcher das Fahrzeug mit den ausländischen Kontrollschildern noch in der Schweiz verwendet werden darf.

Vorgehen bei der Zulassung eines Fahrzeuges mit ausländischen Kontrollschildern

  • Bei älteren oder speziellen Fahrzeugen empfiehlt es sich, vorerst die technischen Voraussetzungen für eine Zulassung in der Schweiz bei einer der nachstehend aufgeführten Prüfstelle abzuklären. Die Zollbehörden sind bei der Einreise entsprechend zu informieren.
  • Erledigung der Zollformalitäten (z.B. Zollinspektorat Bern, Weyermannstr. 12, 3008 Bern, Tel. 031 322 68 69), falls nicht bereits bei der Einreise passiert.
  • Prüfung des Fahrzeuges (durchschnittliche Wartefrist ca. 2 Wochen). Eine telefonische Voranmeldung ist erforderlich.

Für die Fahrzeugprüfung sowie Auskünfte stehen Ihnen folgende Stellen zur Verfügung:

Prüfstellen für die Fahrzeugprüfung

Verkehrsprüfzentrum Bern Schermenweg 9, 3001 Bern 031 634 25 37
Verkehrsprüfzentrum Thun Postfach, Tempelstrasse 30, 3608 Thun-Allmendingen 031 635 87 11
Verkehrsprüfzentrum Orpund Hauptstrasse 1, 2552 Orpund 031 635 88 11
Verkehrsprüfzentrum Bützberg Hardstrasse 4, 4922 Bützberg 031 635 89 11

Wer ein verzolltes Fahrzeug einlösen will, legt folgende Unterlagen vor:

  • das ausgefüllte Formular "Anmeldung zur Immatrikulation eines Fahrzeuges (PDF, 56 KB, 1 Seite)" (nur bei Erledigung über den Postweg notwendig)
  • den von den Zollbehörden abgegebenen und abgestempelten Prüfungsbericht Form. 13.20A. Dieses Dokument wird anlässlich der Fahrzeugprüfung vom Verkehrsprüfzentrum unterschrieben und abgestempelt.
  • die bisherigen, ausländischen Fahrzeugpapiere im Original (Deutschland: Zulassungsbescheinigung Teil I und II). Diese Dokumente werden abgestempelt und zuhanden der ausländischen Zulassungsbehörde wieder ausgehändigt.
  • die ausländischen Kontrollschilder (nach Erhalt der bernischen Schilder).
  • einen neuen Versicherungsnachweis einer Schweizerischen Haftpflichtversicherung.
  • eine Kopie des Ausländerausweises, bei Halterinnen und Haltern ohne Schweizerbürgerrecht.

Wer ein unverzolltes Fahrzeug einlöst, legt zusätzlich vor:

  • die weisse Bewilligung Form 15.30 der Zollbehörden, ein unverzolltes Fahrzeug zu verwenden

Bei unverzollten Fahrzeugen muss der neue Versicherungsnachweis auf ein Monatsende befristet sein. Er darf nicht länger als die Zollbewilligung und längstens 12 Monate gültig sein.

Hinweis

Die Geschäftsabwicklung ist per Post oder am Schalter möglich.

Zuteilung der bernischen Kontrollschilder

Die Zuteilung erfolgt innerhalb der laufenden Nummernserie. Es besteht jedoch die Möglichkeit, gegen Entrichtung einer Zusatzgebühr ein Wunschkontrollschild zuzuteilen. Das hintere Schild wird normalerweise als Langformat (11 x 50 cm) abgegeben, auf Wunsch ist auch ein Hochformat (16 x 30 cm) möglich.

Ausländische Fahrzeugpapiere und Kontrollschilder

Bei der Erteilung des schweizerischen Fahrzeugausweises und der Kontrollschilder werden die ausländischen Fahrzeugpapiere annulliert und zuhanden der ausländischen Zulassungsbehörde wieder zurückgegeben. Die ausländischen Kontrollschilder sind nach Erhalt der bernischen Schilder abzugeben. Sie werden vernichtet. Die Entwertung der ausländischen Fahrzeugpapiere und die Vernichtung der Kontrollschilder wird zuhanden der ausländischen Zulassungsbehörde schriftlich bestätigt.

Fahrzeuge aus Deutschland

Bei der Zulassung von Fahrzeugen aus Deutschland müssen die ZulassungsscheinigungTeil I und II zwingend vorgelegt werden.

Bei Hinterlegung bei einem deutschen Kreditinstitut besteht folgende Möglichkeit: Der Fahrzeughalter beantragt bei der Schweizerischen Zulassungsbehörde mit einem Formular (auf Verlangen bei uns erhältlich), dass ein Halterwechsel der Zustimmung der Bank bedarf. Stimmt die Bank zu und stellt den Fahrzeugbrief der Zulassungsbehörde zu, wird im schweizerischen Fahrzeugausweis diese Beschränkung in Form eines Codes 178 „Halterwechsel verboten“ vermerkt. Nach erfolgtem Eintrag sendet die Zulassungsbehörde den Fahrzeugbrief direkt an die Bank zurück. Dieser Code kann nur mit Zustimmung der Bank wieder aufgehoben werden. Halterinnen und Halter aus Deutschland, die nicht im Besitz des Fahrzeugbriefes sind, werden gebeten, sich rechtzeitig um eine Lösung zu bemühen, ansonsten eine weitere Verwendung des Fahrzeuges in der Schweiz nicht mehr möglich sein wird.

Gebühren (ohne Fahrzeugprüfung)

  Post Schalter
Ausstellen des Fahrzeugausweises CHF 45.- CHF 55.-
Abgabe neuer Kontrollschilder Schilderpaar CHF 45.- CHF 45.-
Abgabe neuer Kontrollschilder Einzelschild CHF 30.- CHF 30.-

Weitere Informationen

Sie sind vom "Charme" einer tiefen oder speziellen Kontrollschildnummer noch nicht ganz überzeugt? Dann sehen Sie sich unsere Videos an! Es gibt tausend gute Gründe, sich jetzt eine schöne Nummer zu sichern.

Kontakt

Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern SVSA

Verarbeitung
Schermenweg 5
Postfach
3001 Bern

Tel. 031 634 26 41
Fax 031 634 26 81
Kontakt per E-Mail
Kontaktformular

Montag bis Freitag
Schalter 07:30 - 16:00 Uhr
Telefon 07:30 - 12:00 Uhr,
13:00 - 16:00 Uhr

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Informationen über diesen Webauftritt

http://www.pom.be.ch/de/index/strassenverkehr-schifffahrt/fahrzeuge/fahrzeugeinloesungen/zuzug_aus_dem_ausland