Melde- & prüfpflichtige Änderungen
Die Halterin oder der Halter hat der Zulassungsbehörde Änderungen an Fahrzeugen zu melden. Geänderte Fahrzeuge sind vor der Weiterverwendung nachzuprüfen. Link öffnet in einem neuen Fenster.•(VTS Art.34 Abs.2)
Nachfolgend eine nicht abschliessende Liste von wesentlichen Änderungen
- Änderungen am Aufbau, Karosserie, Gewichte und den Abmessungen
- Eingriffe , die die Abgas- oder Geräuschemissionen veränden. Hierbei ist nachzuweisen, dass die bei der ersten Inverkehrsetzung gültigen Vorschriften über Abgas und Geräusch eingehalten sind. (Katalysatoren und Partikelfilter)
- Nicht für den Fahrzeugtyp geprüfte Auspuffanlagen
- Anbringen von nicht für den Fahrzeugtyp genehmigte Rädern / Felgen
- Änderungen der Bremsanlage / Lenkanlage
- Änderungen an Hubraum / Motorleistung / Höchstgeschwindigkeit / Gesamtübersetzung
- Änderungen an Federung / Stossdämpfer / Bodenfreiheit / Tieferlegung / Höherlegung
- Anbringen von Anhängevorrichtungen
- Alle weiteren wesentlichen Änderungen
Geben Sie bei der Anmeldung Ihres Fahrzeuges im entsprechenden Verkehrsprüfzentrum den Umfang der ausgeführten Änderungen und die dazu gehörenden Dokumente bekannt. Sie ersparen sich so Umtriebe und Zeitverlust.
Hinweis
Informieren Sie sich vor dem geplanten Umbau bei einem Verkehrsprüfzentrum ob der gewünschte Umbau möglich ist und welche Dokumente Sie für die Prüfung anschließend benötigen.
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Anerkannte Prüfstelle in der Schweiz
Weitere Informationen
Kontakt
Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt SVSA
Verkehrsprüfzentrum Bern
Schermenweg 9
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3001 Bern
Fax 031 634 25 00
Kontakt per E-Mail
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