Kanton Bern

Kanton Bern Startseite

Polizei- und Militärdirektion Startseite


Navigation



Melde- & prüfpflichtige Änderungen

Die Halterin oder der Halter hat der Zulassungsbehörde Änderungen an Fahrzeugen zu melden. Geänderte Fahrzeuge sind vor der Weiterverwendung nachzuprüfen. (VTS Art.34 Abs.2)

Nachfolgend eine nicht abschliessende Liste von wesentlichen Änderungen

  • Änderungen am Aufbau, Karosserie, Gewichte und den Abmessungen
  • Eingriffe , die die Abgas- oder Geräuschemissionen veränden. Hierbei ist nachzuweisen, dass die bei der ersten Inverkehrsetzung gültigen Vorschriften über Abgas und Geräusch eingehalten sind. (Katalysatoren und Partikelfilter)
  • Nicht für den Fahrzeugtyp geprüfte Auspuffanlagen
  • Anbringen von nicht für den Fahrzeugtyp genehmigte Rädern / Felgen
  • Änderungen der Bremsanlage / Lenkanlage
  • Änderungen an Hubraum / Motorleistung / Höchstgeschwindigkeit / Gesamtübersetzung
  • Änderungen an Federung / Stossdämpfer / Bodenfreiheit / Tieferlegung / Höherlegung
  • Anbringen von Anhängevorrichtungen
  • Alle weiteren wesentlichen Änderungen

Geben Sie bei der Anmeldung Ihres Fahrzeuges im entsprechenden Verkehrsprüfzentrum den Umfang der ausgeführten Änderungen und die dazu gehörenden Dokumente bekannt. Sie ersparen sich so Umtriebe und Zeitverlust.

Hinweis

Informieren Sie sich vor dem geplanten Umbau bei einem Verkehrsprüfzentrum ob der gewünschte Umbau möglich ist und welche Dokumente Sie für die Prüfung anschließend benötigen.


Weitere Informationen

Kontakt

Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt SVSA

Verkehrsprüfzentrum Bern
Schermenweg 9
Postfach
3001 Bern

Fax 031 634 25 00
Kontakt per E-Mail
Kontaktformular

Telefon:
031 634 25 37 (Fahrzeugprüfungen)
031 634 25 34 (Führerprüfungen)

Montag bis Freitag

Schalter: 07:30 - 16:00 Uhr
Telefon: 07:30 - 11:30 Uhr,
13:00 - 16:00 Uhr

Unsere Geschäftsstellen

 


Informationen über diesen Webauftritt

http://www.pom.be.ch/de/index/strassenverkehr-schifffahrt/fahrzeuge/fahrzeugpruefungen/melde-_und_pruefpflichtigeaenderungen