Voraussetzungen an die Fahrzeuge
Die Bewilligung zur Selbstabnahme wird nur erteilt für typengenehmigte, neue
- Personenwagen
- Lieferwagen
- Leichter Motorwagen mit Karosserie Wohnwagen ohne Mehrstufen-Typengenehmigungsverfahren
- Anhänger mit einem Gesamtgewicht bis 3,50 t
- Motorräder (inkl. Kleinmotorräder)
- Leicht-, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge
Sie gilt nicht für:
- Fahrzeuge, die von der typengenehmigten Ausführung abweichen
- Fahrzeuge, die nicht in ihrer endgültigen Ausführung typengenehmigt wurden (z.B. "Fahrgestell" oder "Basisfahrzeug")
- Fahrzeuge, bei denen auf der Typengenehmigung in Pos. 7 keine Karosserieform aufgeführt ist und/oder unter Bemerkungen der Eintrag „Bei der Einzelabnahme festlegen“ vorhanden ist
- Fahrzeuge mit der Karosserieform Viehtransport, Milchtransport, Kühlkasten
- Kleinbusse
- Leichter Motorwagen mit Karosserie Wohnwagen mit Mehrstufen-Typengenehmigungsverfahren
- Ambulanz
- Motorfahrzeuge mit einer durchgehenden Anhängerbremse
- Anhänger, die mit anderen Betriebsbremsen als mit Auflaufbremsen ausgerüstet sind
- Motorfahrzeuge, die einen Zählerstand von mehr als 2'000 km bzw. 70 Betriebsstunden aufweisen (Fahrzeug gilt nicht mehr als neu)
- Fahrzeuge, die vor mehr als 4 Jahren verzollt oder in der Schweiz hergestellt wurden
- Die Selbstabnahme darf bei der 1. Inverkehrsetzung nicht mehr als 4 Jahre zurückliegen.
Weitere Informationen
Kontakt
Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt SVSA
Verkehrsprüfzentrum Bern, Selbstabnahme
Schermenweg 9
Postfach
3001 Bern
Tel. 031 634 25 99
Fax 031 634 25 04
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