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Infos für Taxihalter

1 - 3stellige Motorwagenkontrollschilder für den berufsmässigen Personentransport (BPT)

Diese Informationen richten sich nur an Fahrzeughalter, die 1 - 3stellige Kontrollschilder für Motorwagen zum BPT erhalten haben (Zuteilung vor dem Jahre 2007). Es handelte sich dabei um sogenannte „Taxischilder“.

Aufgrund entsprechender gesetzlicher Bestimmungen haben sich hier folgende Änderungen ergeben:

Aufhebung der Beschränkung auf BPT-Fahrzeuge

Die Beschränkung auf BPT-Fahrzeuge kann gegen Bezahlung einer Sonderabgabe aufgehoben werden. Die Kontrollschildnummer lässt sich danach ohne Einschränkung für alle Motorwagen verwenden. Der Rahmen dieser Sonderabgabe liegt gemäss Art. 26a der neuen kantonalen Strassenverkehrsverordnung (StrVV) zwischen CHF 15'000.- (3stelliges Schild) und CHF 100'000.- (einstelliges Schild). Ohne Aufhebung der Beschränkung kann die Nummer nur auf ein BPT-Fahrzeug eines anderen Halters übertragen werden.

Neue Sonderabgabe bei Kontrollschilderübertragung

Halterinnen und Halter können ihre Kontrollschildnummer auf Dritte übertragen. Neu wird hierbei für 1 bis 3stellige Nummern neben den bisherigen Gebühren zusätzlich eine Sonderabgabe erhoben. Der Betrag dieser Sonderabgabe bewegt sich gemäss Art. 29a StrVV für Motorwagen zwischen CHF 500.- und 10'000.- (1stelliges Schild) bzw. zwischen CHF 200.- und 5'000.- (2 oder 3stelliges Schild).

Hinterlegung der Schilder

Es sind keine Depotverlängerungen mehr möglich. Die Kontrollschildnummern werden nach einem Jahr im Depot zur Neuzuteilung freigesetzt (siehe Hinterlegung von Kontrollschildern).

Wechselschilder

Die Eröffnung Wechselschilder zwischen einem „normalen“ Fahrzeug und einem solchen zum BPT ist nicht mehr möglich.

Bereits bestehende Wechselschilder werden von dieser neuen Praxis nicht tangiert und werden weiterhin toleriert, solange die Verhältnisse nicht ändern. Grundsätzlich gehen wir immer dann von geänderten Verhältnissen aus, wenn entweder das bestehende Wechselschild aufgelöst wird oder das Fahrzeug ohne den Eintrag BPT wechselt.

Nachfolgend ein paar typische Fälle mit den sich ergebenden Konsequenzen. Wir gehen dabei davon aus, dass aktuell ein gültiger Fahrzeugausweis mit dem Eintrag BPT und ein gültiger Fahrzeugausweis ohne den Eintrag BPT unter derselben 1-3stelligen Kontrollschildnummer bestehen („bestehendes Wechselschild“). Dieses bestehende Wechselschild kann zurzeit hinterlegt (im Depot) oder in Verkehr sein.

1. Depot und Wiederinverkehrsetzung (WIK)

Bestehende Wechselschilder können bei gleichbleibenden Fahrzeugen jederzeit hinterlegt und wieder in Verkehr gesetzt werden.

2. Wechsel des Fahrzeuges mit Eintrag BPT

Ein Wechsel des Fahrzeuges mit Eintrag BPT ist unter Beibehaltung des Wechselschildes möglich. Voraussetzung ist, dass das neue Fahrzeug ebenfalls den Eintrag BPT aufweist und der Ausweis des bisherigen Fahrzeuges ohne BPT nicht annulliert wird und somit gültig bleibt.

3. Wechsel des Fahrzeuges ohne Eintrag BPT

Ein solcher Fahrzeugwechsel unter Beibehaltung des bisherigen Wechselschildes ist nicht möglich, das heisst, das neue Fahrzeug ohne den Eintrag BPT muss unter normalen Kontrollschildern (vier- bis sechsstellige) eingelöst werden.

4. Annullation eines Fahrzeugausweises

  • Wird der Fahrzeugausweis des Fahrzeugs ohne Eintrag BPT annulliert, so wird das bestehende Wechselschild aufgelöst und eine erneute Eröffnung mit einem Fahrzeug ohne den Eintrag BPT ist nach der neuen Praxis nicht mehr möglich.
  • Wird der Fahrzeugausweis des Fahrzeugs mit Eintrag BPT annulliert, so wird das beste-hende Wechselschild ebenfalls aufgelöst (Ausnahme: das BPT-Fahrzeug wird gleichzeitig durch ein anderes BPT-Fahrzeug ersetzt) und das verbleibende Fahrzeug ohne Eintrag BPT muss sofort unter normalen Schildern (vier- bis sechsstellige) eingelöst werden.

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Weitere Informationen

Kontakt

Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern SVSA

Kontrollschilder
Schermenweg 5
Postfach
3001 Bern

Tel. 031 634 26 60
Fax 031 634 26 81
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