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Geschäftsbedingungen

  1. Der Fahrzeughalter oder die Fahrzeug-halterin kann die Zuteilung einer bestimmten Kontrollschildnummer beantragen. Wunschnummern für Motorwagen und Motorräder (ohne Kleinmotorräder) können über das Internet ersteigert oder direkt erworben werden. Dabei gelten spezielle Allgemeine Geschäftsbedingungen. Wunschnummern für andere Kontrollschildarten müssen schriftlich mit dem amtlichen Formular beim Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt beantragt werden. Bei Verwendung des Formulars kommen die nachfolgenden Geschäftsbedingungen zur Anwendung. Unvollständig ausgefüllte Formulare werden zurückgewiesen.
  2. Innerhalb von 3 Wochen ist unter Vorlage eines gültigen Versicherungsnachweises eines Haftpflichtversicherers zusammen mit den entsprechenden Fahrzeugpapieren (Fahrzeugausweis und/oder Prüfungsbericht) die Kontrollschildnummer einzulösen. Ohne Einlösung der Kontrollschildnummer innert 3 Wochen wird eine Zusatzgebühr in Rechnung gestellt und eine weitere Reservation (max. 12 Monate) ist nur bei fristgemässer Bezahlung möglich.
  3. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Zuteilung einer bestimmten Kontrollschildnummer. Die Zuteilung untersteht der Bedingung, dass die entsprechenden Gebühren bezahlt werden. Bei Nichtbezahlung werden die Schilder kostenpflichtig entzogen und freigesetzt.
  4. Die Zusatzgebühren sind unabhängig der künftigen Immatrikulationsdauer des mit der Kontrollschildnummer versehenen Fahrzeuges geschuldet.
  5. Verlorene oder gestohlene Kontrollschilder werden polizeilich ausgeschrieben. Es besteht kein Anspruch auf gleichwertigen Ersatz der Kontrollschilder oder auf Rückerstattung der Gebühren.
  6. Die zugeteilten Kontrollschildnummern können vom Halter im ordentlichen (schriftlichen) Verfahren auf einen neuen Halter übertragen werden. Die Übertragungsgebühren und Sonderabgaben werden in jedem Fall dem neuen Halter belastet.
  7. Beim Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt deponierte Kontrollschilder bleiben ein Jahr für den bisherigen Halter reserviert. Nach Ablauf dieser Frist wird der Halter schriftlich angefragt, ob die Reservationsfrist gegen Gebühr um ein weiteres Jahr verlängert werden soll (Ausnahme: 1 bis 3-stellige Kontrollschildnummern für Fahrzeuge für den berufsmässigen Personentransport). Erfolgt keine Verlängerung, wird die Kontrollschildnummer einem neuen Halter zugeteilt. Dieses Verfahren gilt auch für die gegen Zusatzgebühr bzw. in Auktionen zugeteilten Wunschschilder. Es erfolgt keine Rückerstattung der ehemals bezahlten Zusatzgebühren.


Weitere Informationen

Kontakt

Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern SVSA

Kontrollschilder
Schermenweg 5
Postfach
3001 Bern

Tel. 031 634 26 60
Fax 031 634 26 81
Kontakt per E-Mail
Kontaktformular

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Schalter 07:30 - 16:00 Uhr
Telefon 07:30 - 12:00 Uhr,
13:00 - 16:00 Uhr

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Informationen über diesen Webauftritt

http://www.pom.be.ch/de/index/strassenverkehr-schifffahrt/fahrzeuge/kontrollschilder/wunschkontrollschilder/geschaeftsbedingungen