Pauschale Schwerverkehrsabgabe (PSVA)
Die pauschale Schwerverkehrsabgabe ist eine vom Gesamtgewicht und/oder der Anhängelast abhängige eidgenössische Abgabe. Sie unterscheidet sich von der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe LSVA, die vom Schweizervolk im September 1998 beschlossen wurde. Bei der LSVA wird auch die gefahrene Strecke und der Emissionscode als bedeutender Faktor eingeführt.
Grundsätze
Die pauschale Schwerverkehrsabgabe muss für folgende Fahrzeuge entrichtet werden:
- Personentransportfahrzeuge
- gewerbliche Motorkarren
- gewerbliche Traktoren
- Fahrzeuge bis 45 km/h
- Motorfahrzeuge für Schausteller und Zirkusse
Die Pauschalabgabe wird nach dem im Fahrzeugausweis eingetragenen Gesamtgewicht und/oder der Anhängelast sowie nach der Anzahl Tage der Zulassung zum Verkehr berechnet.
Tabelle für die pauschale Schwerverkehrsabgabe
| Fahrzeugart | Gesamtgewicht in Kilo |
Jährliche Abgaben in CHF |
|---|---|---|
| Gesellschaftswagen | über 3'500 bis 8'500 | 2'200.- |
| über 8'500 bis 18'000 | 3'300.- | |
| über 18'000 bis 26'000 | 4'400.- |
|
| über 26'000 | 5'000.- | |
Schwere Personenwagen/Wohnmotorwagen |
über 3'500 | 650.- |
| Motorkarren/Traktoren/Fahrzeuge bis 45 km/h | über 3'500 über 3'500 Anhängelast |
11.- pro 100 kg 11.- pro 100 kg |
| Personenwagen/Lieferwagen/Wohnmotorwagen | über 3'500 Anhängelast |
22.- pro 100 kg |
| Motorfahrzeuge des Schausteller- und Zirkusgewerbe | über 3'500 Anhängelast |
8.- pro 100 kg |
Berechnungsbeispiele
| 1. Beispiel | Betrag in CHF |
Anhängelast eines Personenwagens |
1'100.- |
| 2. Beispiel | |
Motorkarren/Traktoren/Fahrzeuge bis 45 km/h |
550.- 550.- |
| Total | 1'100.- |
Wechselschilder
Bei Wechselschildern zwischen Motorfahrzeugen, die der LSVA und der pauschalen Abgabe unterliegen, ist die Abgabe sowohl für das Fahrzeug, das der PSVA sowie für dasjenige, das der LSVA unterliegt, zu entrichten.
Von der Abgabe befreit
- Fahrzeuge, die für die Armee gekauft, gemietet oder requiriert worden sind und mit Militärkontrollschildern oder mit Zivilkontrollschildern und einem Aufkleber M+ verkehren
- Fahrzeuge der Polizei, der Feuer-, Öl- und Chemiewehr sowie Ambulanzen
- Fahrzeuge von Transportunternehmen, die im Rahmen einer Konzession nach der Verordnung vom 25. November 1998 über die Personenbeförderungskonzession (VPK) Fahrten durchführen, einschliesslich Ersatz- oder Verstärkungsfahrten sowie der durch den Kursbetrieb bedingten Leerfahrten
- landwirtschaftliche Fahrzeuge
- Fahrzeuge mit schweizerischen Tagesschildern
- Fahrzeuge mit schweizerischen Händlerschildern
- schweizerische Ersatzfahrzeuge, die der pauschalen Abgabeerhebung unterliegen, wenn das zu ersetzende Fahrzeug der gleichen Art angehört
- Motorwagen mit elektrischem Batterieantrieb
- Wohnanhänger für Schausteller und Zirkusse sowie Sachentransportanhänger für Schausteller und Zirkusse, die ausschliesslich Schausteller- und Zirkusmaterial transportieren
- Motorwagen mit Raupenantrieb
- Transportachsen
- Fahrschulfahrzeuge, soweit sie ausschliesslich für Fahrschulzwecke eingesetzt und von einer registrierten Fahrschule immatrikuliert werden
- Veteranenfahrzeuge, die im Fahrzeugausweis als solche gekennzeichnet sind.
Erhebung und Inkasso
Die Kantone erheben die pauschale Schwerverkehrsabgabe für die Fahrzeuge, die sie immatrikuliert haben.
Die pauschale Schwerverkehrsabgabe wird zweimal jährlich in Rechnung gestellt. Bei Neuimmatrikulation von Fahrzeugen wird eine neue Rechnung ausgestellt. Nach erfolgloser Mahnung werden der Fahrzeugausweis und die Kontrollschilder entzogen.
Hinweis
In begründeten Fällen kann die Oberzolldirektion weitere Ausnahmen bewilligen.
Weitere Informationen
Kontakt
Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt SVSA
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Fax 031 634 22 21
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