Ausländische Führerausweise
Auf folgenden Seiten finden Sie Informationen über den Umtausch ausländischer Führerscheine in schweizerische Führerausweise.
- •Anerkennung der ausländischen Führerscheine
- •Wer hat einen schweizerischen Führerausweis zu erwerben?
- •Bedingungen für die Erteilung eines schweizerischen Führerausweises
- •Kontrollfahrt / Zusatztheorieprüfung
- •Vorgehen für den Austausch eines ausländischen Führerscheines / Benötigte Unterlagen für den Austausch
- •Gebühren / Adressen
Anerkennung der ausländischen Führerscheine
Grundsätzlich werden alle ausländischen Führerscheine in der Schweiz anerkannt und können noch für eine begrenzte Zeit hier verwendet werden,
- wenn sie von der zuständigen Behörde* erteilt wurden,
- wenn sie rechtmässig erworben worden und gültig sind,
- wenn der/die Inhaber/in das in der Schweiz geltende Mindestalter zum Führen der entsprechenden Kategorie erreicht hat.
*Im Ausland erworbenen Führerscheine von Personen mit rechtlichem Wohnsitz in der Schweiz können nur anerkannt werden, wenn der Erwerb des Führerscheines während eines Aufenthaltes von mindestens zwölf zusammenhängenden Monaten im Ausstellerstaat erfolgte. Der Nachweis über die Dauer des Auslandaufenthaltes obliegt dem/der Führerschein-Inhaber/in.
Wer hat einen schweizerischen Führerausweis zu erwerben?
Ein in der Schweiz anerkannter ausländischer Führerschein darf in der Schweiz und im Fürstentum Liechtenstein nicht mehr verwendet werden, wenn der/die Inhaber/in
- seit mehr als 12 Monaten in der Schweiz wohnt, ohne sich während dieser Zeit mehr als drei Monate ununterbrochen im Ausland aufgehalten zu haben. Der Austausch sollte deshalb noch vor Ablauf dieser Frist beantragt werden.
- berufsmässig in der Schweiz immatrikulierte Motorfahrzeuge der Kategorie/Unterkategorie C/C1(= Lastwagen/“Leichtlastwagen“ bis 7,5 Tonnen), D/D1 (= Gesellschaftswagen/“Kleinbusse“ bis 17 Plätze inklusive Lenker) führt oder eine Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport (= BPT, ehemals Taxi) besitzt. Der schweizerische Führerausweis ist in diesen Fällen sofort zu erwerben, also noch vor der ersten berufsmässigen Fahrt.
Bedingungen für die Erteilung eines schweizerischen Führerausweises
Der schweizerische Führerausweis wird erteilt, wenn der/die Inhaber/in eines gültigen anerkannten ausländischen Führerscheines auf einer praktischen Kontrollfahrt nachweist, dass er/sie die Verkehrsregeln kennt und Fahrzeuge der Kategorien, für die der Ausweis gelten soll, sicher zu führen versteht. Die Kontrollfahrt ist auf einem Fahrzeug jener Kategorie abzulegen, welche zum Führen aller im Ausweis eingetragenen Kategorien berechtigt. Wer zusätzlich die Berechtigung zum Führen von Motorrädern besitzt, muss für diese Kategorie keine weitere Kontrollfahrt absolvieren. Wird bei Einreichung des Gesuches auf eine höhere Kategorie verzichtet, kann diese später nicht mehr im Austauschverfahren erworben werden.
Zur Kontrollfahrt wird die betroffene Person zu gegebener Zeit durch das zuständige Verkehrsprüfzentrum eingeladen. Das entsprechende Fahrzeug für die Kontrollfahrt ist von der betroffenen Person zu stellen (wenn möglich einen Fahrschulwagen). Die Kontrollfahrt kann nicht wiederholt werden. Bei Nichtbestehen der Kontrollfahrt darf das verwendete Fahrzeug nur in Begleitung einer fahrberechtigten Person heimgeführt werden. Der ausländische Führerschein wird in diesem Falle aberkannt. Das unentschuldigte Fernbleiben von der Kontrollfahrt hat die gleichen Auswirkungen wie ein Nichtbestehen der Kontrollfahrt.
Wer berufsmässig Motorfahrzeuge einer Kategorie, einer Unterkategorie oder einer Spezialkategorie in der Schweiz führen will, hat zusätzlich zur Kontrollfahrt an einer Theorieprüfung - Zusatztheorie - (in deutscher, französischer oder italienischer Sprache) nachzuweisen, dass er/sie die geltende Regelung (Vorschriften über die Arbeits- und Ruhezeit bzw. deren Geltungsbereich sowie technische Kenntnisse über die Fahrzeuge und ihre Ausrüstung für die Kategorien/Unterkategorien C, C1, D und D1) für solche Führer und Führerinnen kennt.
Kontrollfahrt / Zusatztheorieprüfung
Von der Kontrollfahrt und von der Theorieprüfung (für die Kategorien/Unterkategorien C, C1, D, D1) ist befreit, wer einen Führerschein aus einem der EU- oder EFTA-Staat besitzt und den Austausch fristgerecht nach der Einreise in die Schweiz vornehmen lässt.
Befreit von der Kontrollfahrt (nicht aber von der Zusatztheorieprüfung für die Kategorien/Unterkategorien C, C1, D oder D1) sind ferner Personen, die einen gültigen Führerschein aus folgenden Staaten besitzen:
| Andorra | Kanada | Monaco | Tunesien |
| Australien | Korea (Süd) | Neuseeland | USA |
| Israel | Kroatien | San Marino | |
| Japan | Marokko | Singapur |
Führerscheine aus EU-und EFTA-Staaten müssen nach dem Austausch an die Ausstellungsbehörde zurückgesandt werden.
Auf den von anderen Staaten erteilten Ausweisen wird ein Ungültigkeitsvermerk für die Schweiz und das Fürstentum Liechtenstein angebracht. Diese Ausweise werden den Inhabern/innen zurückgegeben.
Vorgehen für den Austausch eines ausländischen Führerscheines
Wer den schweizerischen Führerausweis erwerben muss, hat das erforderliche Gesuchsformular „Gesuch um Austausch eines ausländischen Führerausweises“ auszufüllen und dieses mit den verlangten Dokumenten unserem Amt durch eine der anerkannten Identifikationsstellen einzusenden. Ein Gesuchsformular für alle Kategorien genügt.
Das Formular ist an folgenden Orten erhältlich:
- bei unseren Geschäftsstellen in Bern, Thun, Bützberg, Biel/Orpund, Tavannes, Zweisimmen
- an den Schaltern der Kantonspolizei, der Stadtpolizei Bern sowie bei einzelnen Gemeindepolizei-Inspektoraten
- bei den Fahrschulen
- Im •Internet (PDF, 246 KB, 4 Seiten)
Benötigte Unterlagen für den Austausch
- Gesuchsformular (vollständig ausgefüllt und unterschrieben)
- inklusiv Sehtest (von einem Arzt oder •autorisierten Augenoptiker (PDF, 34 KB, 1 Seite))
- Ausländischer nationaler Führerschein (Original)
- Ausländerausweis oder Niederlassungs-Ausweis (Kopie)
- eine aktuelle farbige Passfoto (ohne Kopfbedeckung und Sonnenbrille im Format ca. 35x45 mm) Anforderungen siehe Link öffnet in einem neuen Fenster.•Fotomustertafel der Fedpol
Nebst den oben erwähnten Unterlagen können im Einzelfall weitere Dokumente, so z.B. beglaubigte Übersetzungen von Führerscheinen usw. einverlangt werden. Der Nachweis für die Echtheit des ausländischen Führerscheines obliegt dem/der Gesuchsteller/in. Für die Erteilung einer berufsmässigen Führerausweis-Kategorie (C, D, BPT usw.) hat sich der/die Gesuchsteller/in vorgängig einer Untersuchung bei einem/einer vom SVSA bezeichneten Vertrauensarzt/ärztin zu unterziehen. Der Bewerbung um die Kategorie D, die Unterkategorie D1 und die Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport (BPT) ist ausserdem ein Auszug aus dem Zentralstrafregister beizulegen. Das erforderliche Antragsformular liegt bei den Ausgabestellen der Gesuchsformulare auf.
Gebühren
- CHF 60.- für die Behandlung des Gesuches um Austausch eines ausländischen Führerscheines
- CHF 45.- für die Ausstellung des schweizerischen Führerausweises
- CHF 96.- bis CHF 264.- für die Kontrollfahrt, je nach Kategorie
(z.B. CHF 132.- für die Kat. B) - CHF 60.- für die theoretische Zusatzprüfung (erforderlich für die Kategorien und
Unterkategorien C, CE, C1, D, D1, BPT)
Hinweis
Für weitere Auskünfte stehen wir Ihnen unter der Telefonnummer 031 634 27 88 gerne zur Verfügung.
| Führerprüfungen: | |
|---|---|
| Verkehrsprüfzentrum Bern | 031 634 25 35 |
| Verkehrsprüfzentrum Biel/Orpund | 031 635 88 11 |
| Verkehrsprüfzentrum Bützberg | 031 635 89 10 |
| Verkehrsprüfzentrum Thun | 031 635 87 10 |
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Autorisierte Augenoptiker (PDF, 34 KB, 1 Seite)
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Gesuch um Austausch eines ausländischen Führerausweises (PDF, 246 KB, 4 Seiten)
Weitere Informationen
Kontakt
Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt SVSA
Zulassung Fahrzeugführer
Schermenweg 5
Postfach
3001 Bern
Tel. 031 634 22 91
Fax 031 634 27 70
Kontakt per E-Mail
Kontaktformular
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Telefon: 07:30 - 12:00 Uhr,
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