Lernfahrausweis / Lernfahrten
Allgemeines zum Lernfahrausweis
Der Lernfahrausweis wird nach bestandener Prüfung der Basistheorie erteilt. Die Gültigkeit des Lernfahrausweises ist befristet. Sie kann nur für die Kategorie A und Unterkategorie A1 einmal verlängert werden, sofern der Nachweis über den erfolgreichen Besuch der praktischen Grundschulung vorliegt. Als Verlängerung gilt die Erstreckung (unmittelbar nach Ablauf, ohne einen Unterbruch) der Gültigkeitsdauer des Lernfahrausweises. Diese Gültigkeitsdauer ist in den jeweiligen Lernfahrausweisen bereits eingetragen.
Beachten Sie bitte, dass die Wartefrist zwischen Anmeldung und Führerprüfung von den saisonalen und regionalen Kapazitäten abhängig ist. Melden Sie sich deshalb rechtzeitig an.
Die Gültigkeit des Lernfahrausweises erlischt, wenn die praktische Führerprüfung dreimal in Folge nicht bestanden wurde und die Zulassungsbehörde aufgrund eines Tests die Fahreignung des Bewerbers verneint.
Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer kann nur einen zweiter Lernfahrausweis für die gleiche Kategorie (mit neuem Gesuchsformular usw.) beantragen, wer aufgrund eines Tests der Zulassungsbehörde als fahrgeeignet gilt oder nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des ersten Lernfahrausweises noch nicht alle Prüfungsmöglichkeiten ausgeschöpft hat.
Sollte die Führerprüfung erneut nicht abgelegt bzw. nicht bestanden werden, müsste die Erteilung eines weiteren Lernfahrausweises auf unbestimmte Zeit verweigert werden.
Keinen Lernfahrausweis benötigen:
- Inhaber/innen eines Führerausweises der Kategorie C oder Unterkategorie C1, die ein Gesuch um den Führerausweis der Unterkategorie D1 stellen sowie Inhaber des Führerausweises der Kategorie C, die ein Gesuch um den Führerausweis der Kategorie D einreichen
- Bewerber um den Führerausweis der Spezialkategorien G und M
Lernfahrten
Als Lernfahrt gilt jede Fahrt mit einem Motorfahrzeug, dessen Führer im Besitz eines Lernfahrausweises sein muss. Lernfahrten auf Motorwagen dürfen nur mit einem Begleiter unternommen werden, der das 23. Altersjahr vollendet hat und seit mindestens drei Jahren den entsprechenden Führerausweis besitzt. Der Begleiter muss die Handbremse leicht erreichen und diese auch beim Tragen des Sicherheitsgurts wirksam betätigen können.
Der Lernfahrausweis der Kategorie A, der Unterkategorien A1 und B1 und der Spezialkategorie F berechtigt zu Lernfahrten ohne Begleitperson. Mitfahrer müssen im Besitze des entsprechenden Führerausweises sein.
Mit dem Lernfahrausweis der Kategorien BE, CE und DE sowie der Unterkategorien C1E und D1E dürfen Lernfahrten ohne Begleitperson durchgeführt werden, sofern der Fahrschüler den Führerausweis für das Zugfahrzeug besitzt. Auf Lernfahrten mit Fahrzeugen der Kategorie D und Unterkategorie D1 dürfen keine Personen mitgeführt werden, ausser der vorgeschriebenen Begleitperson, dem/der Fahrlehrer/in, dem/der Verkehrsexperten/in sowie weiteren Fahrschülern/innen, die im Besitze des entsprechenden Lernfahrausweises sind.
Solange Motorfahrzeuge von Inhabern eines Lernfahrausweises geführt werden, müssen sie auf der Rückseite des Fahrzeuges an gut sichtbarer Stelle mit einer blauen Tafel mit weissem „L“ in vorgeschriebener Grösse versehen sein.
Bei Fahrten mit dem Lernfahrausweis im Ausland sind die entsprechenden nationalen Vorschriften beim zuständigen Konsulat oder beim Grenzübertritt zu erfragen. Grundsätzlich ist davon abzuraten, im Ausland Lernfahrten durchzuführen.
Weitere Informationen
Kontakt
Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt SVSA
Zulassung Fahrzeugführer
Schermenweg 5
Postfach
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Tel. 031 634 22 91
Fax 031 634 27 70
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