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Die leichte Widerhandlung (Art. 16a SVG)

Eine Verletzung von Verkehrsregeln stellt dann eine leichte Widerhandlung dar, wenn sie eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und die fehlbare Person nur ein leichtes Verschulden trifft (Art. 16a Abs. 1 SVG). Zudem wird das Fahren unter Alkohol-einfluss mit einer Blutalkoholkonzentration zwischen 0.5 bis 0.79 Gewichtspromille als leichte Widerhandlung eingestuft, sofern die betroffene Person nicht noch gleichzeitig weitere Widerhandlungen begeht, welche für sich allein betrachtet nicht mehr im Ordnungsbussenverfahren erledigt werden können.

Nach einer leichten Widerhandlung wird eine Verwarnung ausgesprochen, sofern gegen die fehlbare Person in den letzten zwei Jahren vor der zu beurteilenden Widerhandlung kein Führerausweisentzug vollstreckt oder eine andere Administrativmassnahme angeordnet worden ist.

Wer sich während zwei Jahren nach einem Entzug oder einer Verwarnung korrekt verhält, wird somit bei einer neuen leichten Widerhandlung in der Regel nur verwarnt. Weist die betroffene Person hingegen bei einer leichten Widerhandlung schon Vorakten in den letzen zwei Jahren auf (so z.B. bereits eine Verwarnung oder ein Führerausweisentzug), so ist der Führerausweis zwingend für mindestens einen Monat zu entziehen.

Lediglich in besonders leichten Fällen (Art. 16a Abs. 3 SVG) kann von einer Massnahme überhaupt abgesehen werden.

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