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Die mittelschwere Widerhandlung (Art. 16b SVG)

Eine mittelschwere Widerhandlung liegt vor, wenn durch die Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen wird, und das Verschulden des fehl-baren Fahrzeuglenkers nicht mehr als leicht eingestuft werden kann.

Auch das Führen eines Fahrzeuges unter Alkoholeinfluss mit einer Blutalkoholkonzentra-tion von 0.5 bis 0.79 Gewichtspromille und gleichzeitiger Begehung einer leichten Wider-handlung stellt eine mittelschwere Widerhandlung dar.

Als weitere mittelschwere Widerhandlungen nennt der Gesetzgeber das Führen eines Fahrzeuges, ohne im Besitze des Führerausweises der notwendigen Kategorie zu sein, und das Entwenden eines Fahrzeuges zum Gebrauch.

Die Mindestentzugsdauer des Führerausweises bei einer mittelschweren Widerhandlung beträgt einen Monat, sofern in den vorangegangenen zwei Jahren der Führerausweis nicht wegen einer schweren oder einer mittelschweren Widerhandlung entzogen war. Wurde hingegen in den letzten zwei Jahren bereits ein Ausweisentzug wegen einer schweren oder mittelschweren Widerhandlung vollstreckt, beträgt die Entzugsdauer mindestens 4 Monate. Sind noch weitere Vorakten vorhanden, drohen erheblich schärfere Massnahmen von mindestens 9, 15 bis 24 Monaten Dauer (vgl. nachfolgende Tabelle und auch Gesetzestext Art. 16b Abs. 2 SVG).

Die nachfolgende Tabelle gibt grob Auskunft darüber, welche Mindestmassnahme nach einer mittelschweren Widerhandlung unter Berücksichtigung allfälliger Vorakten zu erwarten ist:

Vorbelastung in den letzten beiden Jahren Mindestentzugsdauer
Keine oder nur wegen leichter Widerhandlung 1 Monat
Ein Entzug wegen schwerer oder mittelschwerer Widerhandlung 4 Monate
Zwei Entzüge wegen mindestens mittelschwerer Widerhandlungen 9 Monate
Zwei Entzüge wegen schwerer Widerhandlungen 15 Monate

Hinweis

Bitte beachten Sie auch das Kapitel Sicherungsentzug

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