Kanton Bern

Kanton Bern Startseite

Polizei- und Militärdirektion Startseite


Navigation



Die schwere Widerhandlung (Art. 16c SVG)

Eine schwere Widerhandlung begeht, wer durch eine grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer hervorruft oder eine solche Gefährdung in Kauf nimmt. Die schwere Widerhandlung zeichnet sich somit durch ein qualifiziertes Verschulden wie auch eine qualifizierte objektive Gefährdung aus.

Der Gesetzgeber führt als schwere Widerhandlung gegen die Verkehrsvorschriften namentlich folgende Tatbestände auf:

  • Führen eines Fahrzeuges in angetrunkenem Zustand mit einer Blutalkoholkonzentration von 0.8 Gewichtspromille und mehr
  • Führen eines Fahrzeuges unter Betäubungs- oder Arzneimitteleinfluss oder in aus anderen Gründen fahrunfähigem Zustand
  • Sich Entziehen einer Blutprobe, einer Atemalkoholprobe oder einer anderen Untersu-chung, die angeordnet wurde oder mit deren Anordnung die betroffene Person rechnen musste
  • Ergreifung der Flucht nach Verletzung oder Tötung eines Menschen
  • Führen eines Motorfahrzeuges trotz Ausweisentzug

Genauere Angaben zu den einzelnen Widerhandlungen können dem Gesetzestext von Art. 16c SVG entnommen werden.

Hervorzuheben ist, dass insbesondere bei Fahren unter Drogeneinfluss eine so genannte Nulltoleranz gilt: Gemäss Art. 2 Abs. 2 der Verkehrsregelverordnung (VRV; SR 741.11) gilt die Fahrunfähigkeit als erwiesen, wenn im Blut des Fahrzeugslenkers bestimmte Substanzen nachgewiesen werden können, so u.a:

  • Tetrahydrocannabinol (Cannabis)
  • Freies Morphin (Heroin/Morphin)
  • Kokain
  • Amphetamin
  • Methamphetamin
  • MDEA (Methylendioxyethylamphetamin)
  • MDMA (Methylendioxymethamphtamin)

Die Mindestentzugsdauer des Führerausweises nach einer schweren Widerhandlung beträgt seit 1.1.2005 drei Monate, sofern in den vorangegangen 5 Jahren der Führerausweis nicht bereits wegen einer schweren oder mittelschweren Widerhandlung entzogen war.

Wurde hingegen in den letzten fünf Jahren bereits ein Ausweisentzug wegen einer mittel-schweren Widerhandlung vollstreckt, beträgt die Entzugsdauer mindestens 6 Monate. Weist die betroffene Person in den letzen 5 Jahren einen Führerausweisentzug wegen einer schweren Widerhandlung auf, beträgt die gesetzliche Mindestentzugsdauer sogar 12 Monate!

(Vergleiche auch nachfolgende Tabelle und Gesetzestext Art. 16c Abs. 2 SVG)

Die nachfolgende Tabelle gibt grob Auskunft darüber, welche Mindestmassnahme nach einer schweren Widerhandlung unter Berücksichtigung allfälliger Vorakten zu erwarten ist:

Vorbelastung in den letzten fünf Jahren Mindestentzugsdauer
Keine oder nur wegen leichter Widerhandlung 3 Monate
Ein Entzug wegen mittelschwerer Widerhandlung 6 Monate
Ein Entzug wegen schwerer Widerhandlung oder zwei Entzüge wegen mittelschwerer Widerhandlungen 12 Monate

Hinweis

Bitte beachten Sie auch das Kapitel Sicherungsentzug

Mehr zum Thema


Weitere Informationen

Kontakt

Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt SVSA

Administrative Verkehrssicherheit
Schermenweg 5
Postfach
3001 Bern

Tel. 031 634 27 83
Fax 031 634 26 10
Kontakt per E-Mail
Kontaktformular

Montag bis Freitag

Schalter 07:30 - 16:00 Uhr
Telefon 07:30 - 12:00 Uhr,
13:00 - 16:00 Uhr

 


Informationen über diesen Webauftritt

http://www.pom.be.ch/de/index/strassenverkehr-schifffahrt/massnahmen/schwere_widerhandlung