Verfahren & Gebühren

Das Verwaltungsverfahren, in dem über die Anordnung von Administrativmassnahmen entschieden wird, ist grundsätzlich unabhängig vom parallel dazu durchgeführten Strafverfahren (Busse, Geld- und Freiheitsstrafe).
Vor der Verfügung eines Führerausweisentzuges wird der betroffenen Person in der Regel das rechtliche Gehör gewährt, d.h. es wird ihr Gelegenheit gegeben, sich zu den ihr vorgeworfenen Widerhandlungen schriftlich zu äussern. Auf Wunsch kann sie - nach Voranmeldung - Einsicht in die Akten nehmen.
Die Gebühren für die Administrativmassnahmen richten sich nach der •kantonalen Gebührenverordnung (GebV. BSG 154.21) und sind unabhängig von der im Strafverfahren festgesetzten Busse und Verfahrenkosten geschuldet.
Jeder Entscheid über eine administrative Massnahme kann im Rechtsmittelverfahren angefochten werden.
Die kantonale Beschwerdeinstanz ist die verwaltungsunabhängige Rekurskommission für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern (Adresse: Speichergasse 12, 3011 Bern). Deren Entscheide können direkt an das Bundesgericht weiter gezogen werden. Das Beschwerdeverfahren ist im Falle des Unterliegens mit Kosten verbunden.
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