Vollzug
Grundsätzliches
Während der Dauer des Führerausweisentzuges muss der Ausweis beim Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt hinterlegt werden. Rechtzeitig vor Ablauf der Massnahme wird der Ausweis der betroffenen Person per Post wieder zugestellt.
Beginn des Entzuges
Bei einer Ausweisabnahme durch die Polizei (z.B. wegen Angetrunkenheit, anderer Fahrun-fähigkeit oder grober Verkehrsregelverletzung) beginnt die Entzugsdauer mit dem Zeitpunkt des Einzugs des Ausweises bzw. dem Zeitpunkt der Aushändigung des polizeilichen Abnahmeformulars. Die polizeiliche Abnahme hat ein Fahrverbot für alle Kategorien zur Folge.
In den anderen Fällen wird in der Regel eine Hinterlegungsfrist von 30 Tagen angesetzt. Massgebend für den Vollzugsbeginn ist in diesen Fällen das Datum des Poststempels bzw. der Zeitpunkt der Ausweisübergabe an unser Amt. Mit der Übergabe des Ausweises an die Post oder an unser Amt erlischt die Fahrberechtigung mit sofortiger Wirkung.
Wird hingegen ein Ausweis aus Sicherheitsgründen für eine unbefristete Dauer entzogen (medizinische Nichteignung, Vorliegen einer Suchtkrankheit oder charakterliche Nichteig-nung), so beginnt der Entzug in der Regel sofort mit Erhalt der Verfügung; in diesen Fällen besteht ein sofortiges Fahrverbot, und der Ausweis muss ohne Verzug hinterlegt werden.
Berechnung der Entzugsdauer
Die Berechnung der Entzugsdauer bei befristeten Ausweisentzügen basiert auf ganzen Kalendermonaten und nicht auf Monaten zu vier Wochen oder 30 Tagen. Wird bei einem einmonatigen Ausweisentzug der Ausweis z.B. am 15. eines Monats hinterlegt, so beginnt die Fahrberechtigung erst wieder am 15. des Folgemonats.
Weitere Informationen
Kontakt
Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt SVSA
Administrative Verkehrssicherheit
Schermenweg 5
Postfach
3001 Bern
Tel. 031 634 27 83
Fax 031 634 26 10
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