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Einlösen / Halterwechsel

Schiffe, die auf oder über einer Wasserfläche stationiert oder auf einem öffentlichen Gewässer eingesetzt werden, müssen immatrikuliert werden.

 Die Kontrollschilder werden von uns abgegeben. Selbstangefertigte Kontrollschilder sind verboten.
Davon ausgenommen sind:

  1. Schiffe eidgenössisch konzessionierter Schifffahrtsunternehmen (Kursschiffe)
  2. Paddelboote, Rennruderboote, Segelbretter und Drachensegelbretter
  3. Schiffe, die kürzer sind als 2,50 m *
  4. Strandboote und dergleichen *
  5. Vergnügungs- und Badegeräte *

Schiffe nach Punkt 2 bis 5 tragen gut sichtbar Name und Adresse des Eigentümers oder Halters.

dürfen nur innerhalb der inneren Uferzone (150 m) verkehren


Hinweis

Alle 2-Takt Motoren welche nach dem 1. Januar 1995 importiert wurden und die Abgasgrenzwerte der EG- Richtlinie 2003/44/EG für 4-Takt Motoren nicht erfüllen, können nicht zugelassen werden.

Mehr zum Thema


Weitere Informationen

Kontakt

Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt SVSA

Schifffahrt
Schermenweg 5
Postfach
3001 Bern

Tel. 031 634 24 95
Fax 031 634 22 67
Kontakt per E-Mail
Kontaktformular

Montag bis Freitag

Schalter 07:30 - 16:00 Uhr
Telefon 07:30 - 16:00 Uhr

 


Informationen über diesen Webauftritt

http://www.pom.be.ch/de/index/strassenverkehr-schifffahrt/schifffahrt/schiffe/einloesen_halterwechsel