Eintragen eines Schiffsmotors
Die maximal zulässige Antriebsleistung darf nicht überschritten werden!
Folgende Unterlagen müssen zur Immatrikulation eines Schiffsmotors vorgelegt werden
(Beachten Sie die Informationen in der Hinweisbox):
Import vor 1. Januar 1995 (nur 4 - Takt Motoren)
- Kopie alter Schiffsausweis oder Importbestätigung
Import ab 1. Januar 1995
- Kopie alter CH – Schiffsausweis oder
- Abgastypenprüfzertifikat blau und Abgaswartungsdokument oder
- Abgas und Importbestätigung gelb (Vorder- und Rückseite komplett ausgefüllt) und Abgaswartungsdokument oder
- Abgas und Importbestätigung gelb (nur Vorderseite ausgefüllt) und Abgaswartungsdokument oder
- Konformitätserklärung gemäss RL94/25/EG – 2003/44/EG und Abgaswartungsdokument
Bei einer Neumotorisierung oder einem Motorenwechsel muss, wenn die Antriebsleistung mehr als 40.0 kW beträgt, eine Geräuschmessung durchgeführt werden.
Einen Haftpflicht – Versicherungsnachweis benötigen wir, wenn das Schiff bis heute nicht motorisiert war.
Hinweis
Handelt es sich bei Ihrem Schiff um ein Sportboot?
Dies erkennen Sie am Eintrag Sportboot im Schiffsausweis und /oder das Schiff wurde nach der EU-Sportbootrichtlinie 94/25/EG (PDF, 1.5 MB, 120 Seiten)gebaut und immatrikuliert.
In diesem Fall benötigen wir bei einem Motorenwechsel zwingend das Eigner - Handbuch des Schiffes und die Konformitätserklärung.
Wichtig:
Alle 2-Takt Motoren welche die Abgasgrenzwerte der EG-Richtlinie 2003/44/EG für 4-Takt Motoren nicht erfüllen, können nicht mehr zugelassen werden.
Weitere Informationen
Kontakt
Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt SVSA
Schifffahrt
Schermenweg 5
Postfach
3001 Bern
Tel. 031 634 24 95
Fax 031 634 22 67
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Telefon 07:30 - 16:00 Uhr