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Flüssiggas

Flüssiggas darf nur mit einer geprüften Installation verwendet werden. Flüssiggasinstallationen müssen alle 6 Jahre durch einen Gassachverständigen kontrolliert werden! Der Sachverständige stellt Ihnen ein Prüfprotokoll aus, welches immer mitgeführt werden muss.

Der Betrieb und die Lagerung von Flüssiggas richtet sich nach EKAS Richtlinie Nr. 2388 Flüssiggas, Teil 4.

Wenden Sie sich an Ihre Bootswerft oder Ihren Gassachverständigen.


Weitere Informationen

Kontakt

Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt SVSA

Schifffahrt
Schermenweg 5
Postfach
3001 Bern

Tel. 031 634 27 87
Fax 031 634 22 67
Kontakt per E-Mail
Kontaktformular

Montag und Freitag

Telefon: 07:30 - 11:30 Uhr

Technische Auskünfte

 


Informationen über diesen Webauftritt

http://www.pom.be.ch/de/index/strassenverkehr-schifffahrt/schifffahrt/schiffe/periodische_abnahmepruefung/fluessiggas