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Bürgerrechtsentlassung

aus dem kantonalen Bürgerrecht

Personen, die noch ein anderes Kantonsbürgerrecht oder ein weiteres bernisches Gemeindebürgerrecht besitzen, werden auf Antrag kostenfrei aus dem bernischen Bürgerrecht der Gemeinde und gegebenenfalls des Kantons entlassen. Das Gesuch ist beim Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst des Kantons Bern einzureichen.

Die Entlassung aus dem Bürgerrecht erstreckt sich in der Regel auf die unmündigen Kinder, die unter der elterlichen Sorge der entlassenen Person stehen. Nach dem zurückgelegten 16. Altersjahr haben Unmündige ihre schriftliche Zustimmung zu erteilen.


aus einem Burgerrecht

Wer nur aus dem Burgerrecht einer Burgergemeinde entlassen werden will, richtet das Gesuch an die Burgergemeinde. Diese entscheidet allein über den Antrag. Wenden Sie sich bitte direkt an die zuständige Burgergemeinde.


aus dem Schweizer Bürgerrecht

Schweizerinnen und Schweizer, die im Ausland wohnen und neben der schweizerischen eine weitere Staatsangehörigkeit besitzen (bzw. fest zugesichert haben), können bei der zuständigen Schweizer Vertretung im Ausland ein Gesuch um Entlassung aus dem Schweizer Bürgerrecht stellen. Die Vertretung leitet das Gesuch an die zuständige Behörde des Heimatkantons weiter. Die Bearbeitungsgebühr für den Aufwand des Kantons liegt bei CHF 100.00.


Weitere Informationen

Kontakt

Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst

Aufsichtsbehörde
Team Bürgerrecht
Eigerstrasse 73
3011 Bern

Tel. 031 633 47 85
Fax 031 633 47 99
Kontakt per E-Mail
Kontaktformular

Öffnungszeiten

Montag–Freitag
08.30–12.00 
13.30–16.30

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Wegbeschrieb (PDF, 53 KB, 1 Seite)

 


Informationen über diesen Webauftritt

http://www.pom.be.ch/de/index/zivilstand-pass-id/einbuergerung/buergerrechtsentlassung