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Erleichterte Einbürgerung

Ehepartner von Schweizerinnen und Schweizern

Ausländische Ehegatten von Schweizer Staatsangehörigen haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf eine frühzeitige Einbürgerung.

Die Voraussetzungen für eine solche erleichterte Einbürgerung sind folgende:

  • Insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt haben
  • Seit einem Jahr vor Gesuchseinreichung in der Schweiz leben
  • Seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit dem Schweizer Bürger oder der Schweizer Bürgerin leben
  • In der Schweiz integriert sein und die schweizerische Rechtsordnung beachten

Kinder und Grosskinder von Schweizerinnen und  Schweizern

Für ausländische Kinder oder Grosskinder von Schweizer Staatsangehörigen ist in gewissen Fällen eine erleichterte Einbürgerung möglich. Bitte wenden Sie sich für nähere Auskünfte  an das Bundesamt für Migration.

Eingetragene Partnerschaft

Partnerinnen oder Partner von Schweizer Staatsangehörigen haben keinen Anspruch auf eine erleichterte Einbürgerung. Sie müssen sich ordentlich einbürgern lassen, profitieren aber von erleichterten Wohnsitzvoraussetzungen. Der Gesuchsablauf (PDF, 35 KB, 1 Seite) richtet sich nach der Ordentlichen Einbürgerung.

Gesuch um erleichterten Einbürgerung stellen

Für die erleichterte Einbürgerung ist ausschliesslich der Bund zuständig. Er führt das gesamte Verfahren durch und ist für den Entscheid zuständig. Ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung muss beim Bundesamt für Migration eingereicht werden. Das entsprechende Gesuchsformular können Sie über das Kontaktformular des Bundesamts für Migration beziehen.


Weitere Informationen

 


Informationen über diesen Webauftritt

http://www.pom.be.ch/de/index/zivilstand-pass-id/einbuergerung/erleichterte_einbuergerung