Erleichterte Einbürgerung
Ehepartner von Schweizerinnen und Schweizern
Ausländische Ehegatten von Schweizer Staatsangehörigen haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf eine frühzeitige Einbürgerung.
Die Voraussetzungen für eine solche erleichterte Einbürgerung sind folgende:
- Insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt haben
- Seit einem Jahr vor Gesuchseinreichung in der Schweiz leben
- Seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit dem Schweizer Bürger oder der Schweizer Bürgerin leben
- In der Schweiz integriert sein und die schweizerische Rechtsordnung beachten
Kinder und Grosskinder von Schweizerinnen und Schweizern
Für ausländische Kinder oder Grosskinder von Schweizer Staatsangehörigen ist in gewissen Fällen eine erleichterte Einbürgerung möglich. Bitte wenden Sie sich für nähere Auskünfte an das Link öffnet in einem neuen Fenster.•Bundesamt für Migration.
Link öffnet in einem neuen Fenster.Eingetragene Partnerschaft
Partnerinnen oder Partner von Schweizer Staatsangehörigen haben keinen Anspruch auf eine erleichterte Einbürgerung. Sie müssen sich •ordentlich einbürgern lassen, profitieren aber von •erleichterten Wohnsitzvoraussetzungen. Der •Gesuchsablauf (PDF, 35 KB, 1 Seite) richtet sich nach der Ordentlichen Einbürgerung.
Gesuch um erleichterten Einbürgerung stellen
Für die erleichterte Einbürgerung ist ausschliesslich der Bund zuständig. Er führt das gesamte Verfahren durch und ist für den Entscheid zuständig. Ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung muss beim Bundesamt für Migration eingereicht werden. Das entsprechende Gesuchsformular können Sie über das Link öffnet in einem neuen Fenster.•Kontaktformular des Bundesamts für Migration beziehen.