Erleichterte Einbürgerung

Ehepartner von Schweizerinnen und Schweizern
Ausländische Ehegatten einer Schweizerin bzw. eines Schweizers haben unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf eine frühzeitige Einbürgerung. Ein Anspruch auf Einbürgerung besteht nicht, wenn die Ehe gescheitert ist, die Ehegatten getrennt leben oder eine Scheidung geplant ist.
Die Voraussetzungen für eine Einbürgerung als Ehegatte einer Schweizerin bzw. eines Schweizers sind folgende:
- In der Schweiz integriert sein
- Die schweizerische Rechtsordnung beachten
- Die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährden
- Während insgesamt fünf Jahren in der Schweiz gewohnt haben
- Seit einem Jahr vor Gesuchseinreichung in der Schweiz leben
- Seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit dem Schweizer Bürger oder der Schweizer Bürgerin leben
Für ausländische Ehegatten mit Wohnsitz im Ausland gelten sinngemässe Bestimmungen.
Kinder und Grosskinder von Schweizerinen und Schweizern
Ausländische Kinder oder Grosskinder von Schweizer Bürgerinnen oder Bürgern wenden sich bitte direkt ans •Bundesamt für Migration.
Hinweis
Falls Sie die Voraussetzungen erfüllen, erhalten Sie beim Bundesamt für Migration das Formular für die erleichterte Einbürgerung. Dieses Amt ist für die gesamte Durchführung des Verfahrens sowie für den Entscheid zuständig. Senden Sie das ausgefüllte Formular bitte direkt an das:
Bundesamt für Migration
Einbürgerungen
Quellenweg 6
3003 Bern-Wabern
Eingetragene Partnerschaft
Partnerinnen oder Partner einer Schweizer Bürgerin oder eines Schweizer Bürgers haben keinen Anspruch auf eine erleichterte Einbürgerung. Sie müssen sich •ordentlich einbürgern lassen, profitieren aber von •erleichterten Wohnsitzvoraussetzungen. Der •Gesuchsablauf (PDF, 35 KB, 1 Seite) richtet sich nach der Ordentlichen Einbürgerung.
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Weitere Informationen zur erleichterten Einbürgerung finden Sie auf der Seite des