Logo Kanton Bern / Canton de BerneZivilstand

Kindesanerkennung

Wenn Sie mit der Mutter Ihres Kindes nicht verheiratet sind, müssen Sie das Kind beim Zivilstandsamt anerkennen, um auch rechtlich als Vater zu gelten. Das ist vor oder nach der Geburt möglich.

So gehen Sie vor

Schritt
1

Informieren Sie sich, wann und unter welchen Umständen Sie ein Kind anerkennen können. Sie können die Anerkennung nicht widerrufen.

Voraussetzungen für die Kindesanerkennung

Schritt
2

Wählen Sie das zuständige Zivilstandsamt:

Als Schweizer Bürger nehmen Sie mit einem beliebigen Zivilstandsamt Kontakt auf. Die Mitarbeitenden informieren Sie darüber, welche Unterlagen Sie einreichen müssen.

Wenn Sie eine ausländische Staatsbürgerschaft haben, wenden Sie sich an:

  • das Zivilstandsamt am Geburtsort des Kindes, sofern es schon geboren ist.
  • das Zivilstandsamt am Wohnsitz oder am Schweizer Heimatort der Mutter oder des Vaters.

Zivilstandsämter des Kantons Bern

Schritt
3

Haben Sie die Anmeldung mit den verlangten Dokumenten eingereicht, wird das zuständige Zivilstandsamt Sie auffordern, einen Termin zu vereinbaren. Beim Termin vor Ort erklären Sie die Anerkennung Ihres Kindes. Sie müssen einen Pass oder eine Identitätskarte vorlegen.

Die anfallenden Gebühren bezahlen Sie direkt vor Ort.

Schritt
4

Wenn Sie und die Mutter des Kindes die gemeinsame elterliche Sorge erklären wollen, können Sie das ebenfalls bei der Anerkennung des Kindes beim Zivilstandsamt machen.

Wenn Sie die gemeinsame elterliche Sorge erst später erklären möchten, wenden Sie sich an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde am Wohnsitz Ihres Kindes.

Mehr erfahren zur gemeinsamen elterlichen Sorge

Schritt
5

Sie gelten erst nach der Anerkennung rechtlich als Vater des Kindes. Ihr Kind hat dadurch Anspruch auf Unterhalt und ist erbberechtigt.

Voraussetzungen

  • Sie müssen der biologische Vater des Kindes sein.
  • Sie müssen handlungsfähig sein. Falls Sie minderjährig sind oder unter umfassender Beistandschaft stehen, müssen Ihre Eltern oder Ihr/e Vormund/in, Beiständin oder Beistand zustimmen.
  • Sie können Ihr Kind auch anerkennen, wenn Sie mit einer anderen Frau verheiratet sind als der Mutter Ihres Kindes.
  • Wenn die Mutter Ihres Kindes mit einem anderen Mann verheiratet ist, gilt dieser vor dem Gesetz als der Vater. Bevor Sie Ihr Kind anerkennen können, muss ein Gericht diese Vaterschaft aufheben.
  • Es ist empfehlenswert, Ihr Kind bereits vor der Geburt anzuerkennen. Sie können das jedoch auch jederzeit nach der Geburt noch tun.

Elterliche Sorge

Auch wenn Sie Ihr Kind anerkennen, bleibt die elterliche Sorge ausschliesslich bei der Mutter, solange Sie als Eltern nicht miteinander verheiratet sind. Sie können jedoch vereinbaren, dass Sie die elterliche Sorge gemeinsam ausüben möchten. Sie bestätigen damit konkret, dass Sie gemeinsam die Verantwortung für das Kind übernehmen und sich über die folgenden Fragen geeinigt haben:

  • Obhut / Betreuungsverantwortung
  • Persönlichen Verkehr / Besuchsrechte
  • Betreuungsanteile
  • Unterhaltsbeitrag für Ihr Kind

Informieren Sie sich im Voraus über die Wirkungen der gemeinsamen elterlichen Sorge. Sie können sich durch den Sozialdienst am Wohnort Ihres Kindes beraten lassen. Wenn Sie die gemeinsame elterliche Sorge erst später erklären möchten, wenden Sie sich an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) am Wohnsitz Ihres Kindes. Beim Zivilstandsamt ist dies nur zum Zeitpunkt möglich, in dem Sie Ihr Kind anerkennen.

Zusammen mit der Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge können Sie eine Vereinbarung über die Anrechnung der Erziehungsgutschriften treffen. Bei der Berechnung der Altersrente wird aufgrund der Erziehungsgutschriften die Einkommenseinbusse berücksichtigt, die ein oder beide Elternteile infolge der Betreuung der Kinder unter Umständen verzeichnet haben.

Namensführung und Bürgerrecht


Die Anerkennung des Kindes allein hat keine Auswirkung auf den Familiennamen des Kindes. Je nach Konstellation kann sie jedoch dessen Bürgerrecht beeinflussen.

Familienname

  • Das erste gemeinsame Kind erhält grundsätzlich den Ledignamen der Mutter.
  • Wenn Sie Ihr Kind vor der Geburt anerkennen und die gemeinsame elterliche Sorge vereinbaren, können Sie mit der Geburtsmeldung den Ledignamen des Vaters zum Familienamen Ihres ersten gemeinsamen Kindes bestimmen.
  • Als Vater können Sie Ihr Kind auch nach der Geburt beim Zivilstandsamt anerkennen. Sie können gleichzeitig mit der Mutter die gemeinsame elterliche Sorge erklären und den Ledignamen des Vaters als Familiennamen des ersten gemeinsamen Kindes festlegen. Sie können die Namenserklärung auch innerhalb eines Jahres, nachdem Sie die gemeinsame elterliche Sorge vereinbart haben, beim Zivilstandsamt abgeben.
  • Für Kinder ohne schweizerische Staatsangehörigkeit kommen auch Namensführungen nach dem jeweiligen Heimatrecht in Frage. Eine solche Erklärung geben Sie bei der Beurkundung der Geburt oder der Anerkennung schriftlich ab.

Bürgerrecht

  • Ist die Mutter des Kindes Schweizerin, behält das Kind auch nach der Anerkennung das Bürgerrecht der Mutter.
  • Bei einer späteren Heirat oder einer Namenserklärung erhält das minderjährige Kind das Kantons- und Gemeindebürgerrecht des Vaters, falls der Vater Schweizer ist und es dessen Familiennamen trägt.
  • Ist der Vater Schweizer und die Mutter ausländische Staatsangehörige, erhält das Kind nach der Anerkennung das Kantons- und Gemeindebürgerrecht des Vaters und somit auch das Schweizer Bürgerrecht. Dies gilt jedoch nur für Kinder, die nach dem 1. Januar 2006 geboren sind.
  • Haben beide Eltern ausländische Staatsangehörigkeit erkundigen Sie sich beim Konsulat oder der ausländischen Botschaft des entsprechenden Landes. Wir können keine Auskunft über den Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit geben.

Gebühren

Über die Gebühren im Zusammenhang mit der Anerkennung eines Kindes gibt Ihnen das Zivilstandsamt gerne Auskunft.

Seite teilen