Namenserklärung
Hinweis
Einen Namenswechsel, wie in den hier aufgeführten Fällen, können Sie in jedem schweizerischen Zivilstandsamt vornehmen lassen. Im Kanton Bern vereinbaren Sie dafür bitte einen Termin auf einem unserer Zivilstandsämter. Bei einer solchen sogenannten Abgabe einer Namenserklärung müssen Sie persönlich erscheinen und sich ausweisen (Pass oder ID). Ein Namenswechsel mittels Namenserklärung kostet CHF 75 und muss sofort bezahlt werden. In diesem Betrag nicht inbegriffen sind die Kosten für die Anpassungen aller Ausweispapiere.
Mit dem ab 1. Januar 2013 gültigen neuen Namensrecht haben Sie in folgenden Fällen die Möglichkeit mittels einer Namenserklärung Ihren oder den Familiennamen Ihrer Kinder ändern zu lassen:
Nach Auflösung der Ehe oder der eingetragenen Partnerschaft
Eine gerichtliche Auflösung der Ehe (Scheidung, Ungültigkeit, Verschollenerklärung) oder der eingetragenen Partnerschaft sowie der Tod Ihrer Partnerin oder Ihres Partners haben keine Auswirkungen auf Ihren Familiennamen. Sie haben danach jedoch jederzeit die Möglichkeit wieder Ihren Ledignamen zu führen.
Heirat vor dem 1. Januar 2013
Wenn Sie vor dem 1. Januar 2013 Ihren Familiennamen bei der Eheschliessung geändert haben und noch verheiratet sind, können Sie jederzeit beim Zivilstandsamt erklären, dass Sie wieder Ihren Ledignamen tragen möchten.
Als verheiratete Eltern von minderjährigen Kindern können Sie die Namenserklärung auf diesen Ledignamen auch für Ihre Kinder abgeben, jedoch nur bis zum 31. Dezember 2013. Hat das Kind das zwölfte Altersjahr vollendet, so kann sein Familienname nur geändert werden, wenn es selbst zustimmt.
Eintragung der Partnerschaft vor dem 1. Januar 2013
Haben Sie Ihre gleichgeschlechtliche Partnerschaft vor dem 1. Januar 2013 eintragen lassen, so können Sie bis zum 31. Dezember 2013 gemeinsam beim Zivilstandsamt erklären, dass Sie den Ledignamen der einen Partnerin oder des einen Partners als gemeinsamen Familiennamen tragen wollen.
Gemeinsames Kind nicht miteinander verheirateter Eltern
Sind die Eltern eines Kindes nicht miteinander verheiratet, so erhält das Kind bei der Geburt automatisch den Ledignamen der Mutter. Haben Sie als Eltern das gemeinsame oder als Vater das alleinige Sorgerecht, haben Sie die Möglichkeit beim Zivilstandsamt zu erklären, dass das Kind den Ledignamen des Vaters tragen soll. Hat das Kind das zwölfte Altersjahr vollendet, so kann sein Familienname nur geändert werden, wenn es selbst zustimmt.
Fristen Namenserklärung für Kinder nicht verheirateter Eltern
| Elterliche Sorge rechtskräftig erteilt | Namenserklärung möglich | |
|---|---|---|
| Elterliche Sorge rechtskräftig erteilt | Namenserklärung möglich | |
| vor dem 1. Januar 2013 | bis 31. Dezember 2013 | |
| nach dem 1. Januar 2013 | innerhalb eines Jahres nach Rechtskraft des Sorgerechtsentscheides |