Vaterschaftsanerkennung
Sie sind mit der Mutter Ihres Kindes nicht verheiratet und möchten deshalb eine Vaterschaftsanerkennung machen, um auch rechtlich als Vater zu gelten. Gerne helfen wir Ihnen dabei. Wenden Sie sich an das Zivilstandsamt Ihrer Wahl und beachten Sie bitte folgende Punkte:
- Nur der leibliche Vater kann ein Kind anerkennen.
- Sie müssen handlungsfähig sein. Sind Sie minderjährig oder stehen unter umfassender Beistandschaft, benötigen Sie die Zustimmung der Eltern bzw. der Vormundin/des Vormundes oder der Beiständin/des Beistandes.
- Sie können Ihr Kind auch anerkennen, wenn Sie mit einer anderen Frau als der Mutter Ihres Kindes verheiratet sind.
- Ist die Mutter Ihres Kindes mit einem anderen Mann verheiratet, gilt dieser von Gesetzes wegen als Vater. Diese Vaterschaft muss daher vor der Anerkennung durch ein Gericht aufgehoben werden.
- Eine Anerkennung vor der Geburt ist empfehlenswert. Sie können Ihr Kind jedoch auch jederzeit nach der Geburt anerkennen.
Wirkung der Anerkennung
Mit diesem unwiderruflichen Schritt haben Sie die rechtliche Verwandtschaft mit Ihrem Kind begründet. Dies bedeutet, dass Ihr Kind Ihnen gegenüber nun erbberechtigt ist und Anspruch auf Unterhalt hat.
Familienname des Kindes
Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet, erhält das Kind bei der Geburt den Ledignamen der Mutter. Eine Annerkennung ändert am Familiennamen des Kindes nichts. Wenn Sie die Mutter später heiraten, erhält es den gemeinsamen Familiennamen oder wenn Sie und die Mutter verschiedene Familiennamen führen, denjenigen, den Sie bei der Eheschliessung gemeinsam bestimmt haben. Sofern beide Elternteile eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzen, können Sie bei der Anerkennung oder der Heirat unter Umständen ausländisches Namensrecht wählen.
Gemeinsames Sorgerecht
Falls Sie ein gemeinsames Sorgerecht möchten, müssen Sie dies nach der Kindesanerkennung, zusammen mit der Mutter, bei der Kindesschutzbehörde beantragen.
Familienname bei gemeinsamen Sorgerrecht
Hat die Kinderschutzbehörde die elterliche Sorge beiden Elternteilen übertragen, können Sie gemeinsam mit der Mutter innerhalb eines Jahres nach Rechtskraft des Sorgerrechtsentscheides beim Zivilstandsamt erklären, dass das Kind Ihren Ledignamen tragen soll.
Hat das Kind das zwölfte Altersjahr vollendet, so kann sein Familienname nur geändert werden, wenn es zustimmt.
Bürgerrecht
Ist die Mutter des Kindes Schweizerin, behält das Kind auch nach der Anerkennung das Bürgerrecht der Mutter. Bei einer späteren Heirat erhält das minderjährige Kind, falls der Vater Schweizer ist und es dessen Familiennamen trägt, das Kantons- und Gemeindebürgerrecht des Vaters.
Sind Sie Schweizer und die Mutter ausländische Staatsangehörige, erhält das Kind nach der Anerkennung Ihr Kantons- und Gemeindebürgerrecht und somit auch das Schweizer Bürgerrecht. Dies gilt jedoch nur für Kinder, die nach dem 1. Januar 2006 geboren sind.