Vaterschaftsanerkennung

Wir gratulieren Ihnen zur (bevorstehenden) Geburt Ihres Kindes! Da Sie mit der Mutter nicht verheiratet sind, möchten Sie eine Vaterschaftsanerkennung machen, um auch rechtlich als Vater zu gelten. Gerne helfen wir Ihnen dabei. Wenden Sie sich an das •Zivilstandsamt Ihrer Wahl und beachten Sie bitte folgende Punkte:
- Nur der leibliche Vater kann ein Kind anerkennen.
- Sie müssen handlungsfähig sein. Sind Sie minderjährig oder entmündigt, benötigen Sie die Zustimmung der Eltern bzw. der Vormundin oder des Vormundes.
- Sie können Ihr Kind auch anerkennen, wenn Sie mit einer anderen Frau als der Mutter Ihres Kindes verheiratet sind.
- Ist die Mutter Ihres Kindes mit einem anderen Mann verheiratet, gilt dieser von Gesetzes wegen als Vater. Diese Vaterschaft muss daher vor der Anerkennung durch ein Gericht aufgehoben werden.
- Eine Anerkennung vor der Geburt ist empfehlenswert. Sie können Ihr Kind jedoch auch jederzeit nach der Geburt anerkennen.
Wirkung der Anerkennung
Mit diesem unwiderruflichen Schritt haben Sie die rechtliche Verwandtschaft mit Ihrem Kind begründet. Dies bedeutet, dass Ihr Kind Ihnen gegenüber nun erbberechtigt ist und Anspruch auf Unterhalt hat.
Ihr Kind behält trotz Anerkennung den Familiennamen der Mutter. Wenn Sie die Mutter später heiraten, erhält es den gemeinsamen Familiennamen. Sofern beide Elternteile eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzen, können Sie bei der Anerkennung oder der Heirat unter Umständen ausländisches Namensrecht wählen.
Falls Sie ein gemeinsames Sorgerecht möchten, müssen Sie dies, zusammen mit der Mutter, bei der Vormundschaftsbehörde beantragen.
Bürgerrecht
Ist die Mutter des Kindes Schweizerin, behält das Kind auch nach der Anerkennung das Bürgerrecht der Mutter. Bei einer späteren Heirat würde das Kind, falls der Vater Schweizer ist, das Kantons- und Gemeindebürgerrecht des Vaters erhalten.
Sind Sie Schweizer und die Mutter ausländische Staatsangehörige, erhält das Kind nach der Anerkennung Ihr Kantons- und Gemeindebürgerrecht und somit auch das Schweizer Bürgerrecht. Dies gilt jedoch nur für Kinder, die nach dem 1. Januar 2006 geboren sind.