Zivilstandsereignisse im Ausland
Ausländische Urkunden und Entscheide über den Zivilstand (Geburt, Kindesanerkennung, Adoption, Eheschliessung, Scheidung, Namensänderung, Tod) werden für den schweizerischen Rechtsbereich anerkannt, wenn
- sie nach dem ausländischen Ortsrecht gültig zustande gekommen sind,
- die Dokumente und Urkunden von der zuständigen Schweizer Botschaft im Ausland beglaubigt werden können,
- die Verfahrensrechte gewahrt wurden,
- sie nicht in der offenbaren Absicht ins Ausland verlegt worden sind, um die Vorschriften des schweizerischen Rechts zu umgehen,
- sie nicht im Widerspruch zum schweizerischen Rechtsempfinden stehen.
Die im Ausland erfolgten Zivilstandsereignisse werden, gestützt auf die Eintragungsverfügung der Aufsichtsbehörde, in das schweizerische Zivilstandsregister eingetragen, wenn es sich um Heimatberechtigte des Kantons Bern oder um deren ausländische Familienangehörige handelt.
Die Mitteilung aller Zivilstandsfälle hat grundsätzlich über die zuständige Link öffnet in einem neuen Fenster.•schweizerische Vertretung (Botschaft oder Konsulat) im Ereignisland zu erfolgen. Nehmen Sie mit dieser Behörde Kontakt auf; diese kann auch Angaben zu länderspezifischen Dokumenten machen.
Weitere Fragen beantworten wir Ihnen gerne per E-Mail.
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Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst
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Team Auslandereignisse
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