Eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare
Gleichgeschlechtliche Partnerinnen oder Partner, die ihre Partnerschaft in der Schweiz eintragen lassen wollen, wenden sich persönlich an das Zivilstandsamt am schweizerischen Wohnort einer Partnerin oder eines Partners. Zivilstandsämter des Kantons Bern
Das Vorverfahren wird eingeleitet, wenn die Voraussetzungen für die Eintragung erfüllt sind. Die beiden Partnerinnen resp. Partner müssen das 18. Altersjahr vollendet haben, urteilsfähig sein und dürfen nicht bereits verheiratet sein oder bereits in einer eingetragenen Partnerschaft leben. Einer der beiden Partner oder eine der beiden Partnerinnen muss die schweizerische Staatsangehörigkeit besitzen oder Wohnsitz in der Schweiz haben. Verwandte in gerader Linie, Geschwister sowie Halbgeschwister können keine eingetragene Partnerschaft eingehen.
Auf der Seite des Eidg. Amtes für das Zivilstandswesen finden Sie am Seitenende unter der Überschrift "Neue Bestimmungen" das Infoblatt für die eingetragene Partnerschaft.
Dokumente
Das Zivilstandsamt erteilt Ihnen bezüglich der notwendigen Dokumente die nötige Auskunft.
Vorverfahren
Die persönliche Anwesenheit beider Partnerinnen beziehungsweise beider Partner ist gemäss Art. 5 Abs. 2 PartG (Partnerschaftsgesetz) für die Einleitung des Vorverfahrens erforderlich. Sobald das Vorverfahren abgeschlossen ist, werden die Partnerinnen resp. Partner entsprechend informiert, was in der Regel sofort nach Unterzeichnung der Erklärung betreffend die Voraussetzungen für die Eintragung einer Partnerschaft möglich ist.
Sofern die Partnerinnen oder Partner die Eintragung bei einem anderen schweizerischen Zivilstandsamt wünschen, als bei welchem das Vorverfahren durchgeführt wurde, so wird den Partnerinnen resp. den Partnern eine Ermächtigung zur Eintragung einer Partnerschaft ausgestellt.
Begründung der eingetragenen Partnerschaft
Die Eintragung der Partnerschaft darf frühestens unmittelbar nach positivem Abschluss des Vorverfahrens und spätestens 3 Monate danach stattfinden.
Für die Eintragung vereinbaren Sie mit dem Zivilstandsamt Ihrer Wahl einen Termin.
Sofern die Partnerinnen oder die Partner die Sprache, welche beim jeweiligen Zivilstandsamt gesprochen wird, nicht verstehen, ist ein unabhängiger Dolmetscher zu Lasten der Partnerinnen resp. Partner beizuziehen.
Namensführung
Die eingetragene Partnerschaft hat keine Wirkungen auf die Namen der Partner bzw. der Partnerinnen. Um ihre Verbindung zum Ausdruck zu bringen, haben diese jedoch die Möglichkeit, einen Partnerschaftsnamen zu tragen, bei dem beide Familiennamen mit einem Bindestrich verbunden werden. Der Partnerschaftsname kann im Alltag verwendet werden und auf Wunsch auch im Pass eingetragen werden. In zivilstandsamtlichen Dokumenten wird der Partnerschaftsname nicht wiedergegeben.
Ausländische Partner bzw Partnerinnen, welche in der Schweiz wohnen, können mittels Erklärung vor dem Zivilstandsamt ihr nationales Namensrecht wählen.
Bürgerrecht
Die Eintragung der Partnerschaft hat keinen Einfluss auf den Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie allfälliger Kantons- und Gemeindebürgerrechte. Ausländischen Partnerinnen oder Partnern steht der Weg der ordentlichen Einbürgerung offen. Das Gesetz sieht für ausländische Partnerinnen oder Partner keine Möglichkeit der erleichterten Einbürgerung vor.
Güterrecht
Auskünfte betreffend Güterrecht erteilt der Notar oder Fürsprecher. Informationen dazu finden sie auch im Merkblatt eingetragene Partnerschaft, herausgegeben vom Eidg. Amt für das Zivilstandswesen. In jeder Buchhandlung ist entsprechende Fachliteratur zu finden. Das Zivilstandsamt erteilt keine Auskünfte betreffend dem Güterrecht.
Partnerschaftsausweise / Partnerschaftsurkunden
Partnerschaftsausweise / Partnerschaftsurkunden können gegen eine Gebühr von CHF 30.– resp. CHF 25.– zuzüglich Versandkosten beim Zivilstandsamt, bei welchem die Partnerschaft eingetragen wurde, bestellt werden.
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