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Allgemeines

Als Administrativmassnahmen gegenüber Fahrzeugführern und -führerinnen werden alle Anordnungen der zuständigen Strassenverkehrs- behörde bezeichnet, welche der Besserung bzw. Erziehung von fehlbaren Fahrzeuglenkern und -lenkerinnen dienen oder bezwecken, nicht fahrgeeignete Personen vom Verkehr fernzuhalten.

Die Verwaltungsbehörde, welche den Führerausweis erteilt hat, ist auch für dessen Entzug und für die Anordnung der übrigen im Bundesgesetz über den Strassenverkehr (SVG; SR 741.01) vorgesehenen Massnahmen gegenüber der betroffenen Person zuständig (Art. 22 SVG). Als solche Massnahmen fallen gestützt auf das Bundesgesetz über den Strassen- verkehr und die Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (VZV; SR 741.51) u.a. in Betracht:

  • Verweigerung eines Lernfahr- oder Führerausweises

  • Verwarnung

  • Anordnung von Verkehrsunterricht

  • Befristeter Entzug des Führerausweises für Motorfahrzeuge
    (auch Motorfahrräder)

  • Aberkennung des Rechts, von einem ausländischen Führerausweis in der Schweiz Gebrauch zu machen

  • Kontrollfahrt oder neue Führerprüfung

  • Anordnung einer verkehrsmedizinischen oder -psychologischen Untersuchung zur Abklärung der Fahreignung

  • Sicherungsentzug des Führerausweises auf unbestimmte Zeit wegen fehlender Fahreignung

Die Art der Massnahme (z.B. Verwarnung, Führerausweisentzug) richtet sich nach der Schwere der begangenen Verkehrswiderhandlung: Das Bundesgesetz über den Strassenverkehr unterscheidet zwischen

Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Widerhandlung als leicht, mittel- schwer oder schwer einzustufen ist, ist der automobilistische Leumund wie auch die berufliche Notwendigkeit, ein Fahrzeug zu führen, unbeacht- lich. Dem Leumund wie auch der beruflichen Sanktionsempfindlichkeit kann nur bei der Festsetzung der Massnahmendauer mildernd Rechnung getragen werden.

Leichte Widerhandlungen werden mit einer Verwarnung geahndet, sofern die betroffene Person keine zu berücksichtigenden Vorakten aufweist.

Die Mindestentzugsdauer bei einer erstmaligen mittelschweren Wider- handlung beträgt einen Monat. Erstmalige Widerhandlungen, welche als schwer eingestuft werden (grobe Verkehrsregelverletzungen im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG), werden mit einer Mindestentzugsdauer von drei Monaten geahndet. Die gesetzlichen Mindestentzugsdauern können nicht unterschritten werden.

Mit der Einführung des so genannten Kaskadensystems per 1.01.2005 wurden die Massnahmen bei Wiederholungstätern, welche schwere oder mittelschwere Widerhandlungen begehen, massiv verschärft.

Die administrativen Massnahmen werden im Kanton Bern durch die Abteilung Administrative Verkehrssicherheit des Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamtes verfügt.

Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt
Administrative Verkehrssicherheit
Schermenweg 5
Postfach
3001 Bern

Tel. Nr.        +41 31 634 27 83
FAX Nr.
      +41 31 634 26 10
E-Mail:
       admas@pom.be.ch


 

Weiterführende Links
Systematische Sammlung des Bundesrechts
Strassenverkehrsgesetz (SVG)
Verkehrszulassungs-
verordnung (VZV)

 

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