Logo Kanton Bern / Canton de BerneAmt für Justizvollzug

Gemeinnützige Arbeit

Ist nicht zu erwarten, dass die verurteilte Person flieht oder weitere Straftaten begeht, so können die BVD den Vollzug der Freiheitsstrafe auf Gesuch hin in Form von gemeinnütziger Arbeit (GA) bewilligen. 

Dabei darf die ausgesprochene Freiheitsstrafe nicht mehr als sechs Monate dauern, bzw. die verbleibende Reststrafe darf nach Anrechnung der Untersuchungshaft nicht mehr als sechs Monate betragen. Zudem kann eine Geldstrafe oder eine Busse in Form der GA vollzogen werden. Für den Vollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe (bereits umgewandelte Geldstrafe oder Busse) ist die GA jedoch ausgeschlossen. 

Vier Stunden gemeinnütziger Arbeit entsprechen einem Tag Freiheitsstrafe, einem Tagessatz Geldstrafe oder einem Tag Ersatzfreiheitsstrafe bei Übertretungen. Die Höchstdauer der GA beträgt demnach 720 Stunden. 

Die GA ist zugunsten von sozialen Einrichtungen, Werken in öffentlichem Interesse oder hilfsbedürftigen Personen zu leisten. Sie wird unentgeltlich geleistet. Die BVD arbeiten im Kanton Bern mit rund 300 Einsatzbetrieben zusammen. Ein persönliches Erstgespräch mit den Verurteilten, sorgfältige Auswahl der Einsatzorte und die Begleitung während des Einsatzes sind die Erfolgsfaktoren des bernischen Modells für den Vollzug der GA, das schweizweit führend ist.

Die Vollzugsbehörde bestimmt dem Verurteilten eine Frist von höchstens zwei Jahren, innerhalb der er die gemeinnützige Arbeit zu leisten hat. Bei gemeinnütziger Arbeit zum Vollzug einer Busse beträgt die Frist höchstens ein Jahr.

  • Felber-Stiftung für soziale Eingliederung

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