Massnahmen bei Fahren in angetrunkenem Zustand
Gemäss Parlamentsbeschluss wurde im Rahmen von "Via sicura" per 1. Oktober 2016 die beweissichere Atemalkoholprobe eingeführt. Ab diesem Zeitpunkt wird eine Blutprobe nur noch bei Verdacht auf Betäubungsmittelkonsum, auf Verlangen der betroffenen Fahrzeuglenker/innen oder in Ausnahmefällen (z.B. bei Atemwegserkrankungen) angeordnet.
Das Gesetz unterscheidet drei Fälle von Führen eines Fahrzeuges in angetrunkenem Zustand (leichte, mittelschwere und schwere Widerhandlung) mit unterschiedlichen administrativrechtlichen Folgen:
1. Leichte Widerhandlung im Sinne von Art. 16a SVG
Mit einer Verwarnung wird belegt, wer:
- als Fahrzeugführer/in auf Lern- und Übungsfahrten,
- als Begleitperson auf Lernfahrten,
- als Inhaber/in des Führerausweises auf Probe (ausgenommen Fahrzeugen mit Spezialkategorien F, G und M),
- als Fahrlehrer/in während der Berufsausübung,
- als Fahrzeugführer/in im berufsmässigen Personentransport,
- als Fahrzeugführer/in im Gütertransport mit schweren Motorwagen,
- als Fahrzeugführer/in beim Transport gefährlicher Güter mit kennzeichnungspflichtigen Beförderungseinheiten,
- als Fahrzeugführer/in auf Fahrten des konzessionierten oder grenzüberschreitenden Personenverkehrs
unter Alkoholeinfluss mit einer Atemalkoholkonzentration zwischen 0.05 bis 0.24 mg pro Liter Atemluft bzw. einer Blutalkoholkonzentration zwischen 0.10 bis 0.49 Gewichtspromille ein Motorfahrzeug lenkt und dabei keine andere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften begeht,
oder alle übrigen Fahrzeugführer/innen, wenn sie in angetrunkenem Zustand, jedoch nicht mit einer qualifizierten Atemalkoholkonzentration (d.h. mit 0.25 bis 0.39 mg pro Liter Atemluft) bzw. Blutalkoholkonzentration (d.h. mit 0.50 bis 0.79 Gewichtspromille) ein Motorfahrzeug lenken und dabei keine andere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften begehen.
2. Mittelschwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16b SVG Link öffnet in einem neuen Fenster.
Mit einem mindestens einmonatigen Führerausweisentzug wird belegt, wer:
- als Fahrzeugführer/in auf Lern- und Übungsfahrten,
- als Begleitperson auf Lernfahrten,
- als Inhaber/in des Führerausweises auf Probe (ausgenommen Fahrzeugen mit Spezialkategorien F, G und M),
- als Fahrlehrer/in während der Berufsausübung,
- als Fahrzeugführer/in im berufsmässigen Personentransport,
- als Fahrzeugführer/in im Gütertransport mit schweren Motorwagen,
- als Fahrzeugführer/in beim Transport gefährlicher Güter mit kennzeichnungspflichtigen Beförderungseinheiten,
- als Fahrzeugführer/in auf Fahrten des konzessionierten oder grenzüberschreitenden Personenverkehrs
unter Alkoholeinfluss mit einer Atemalkoholkonzentration zwischen 0.05 bis 0.24 mg pro Liter Atemluft bzw. mit einer Blutalkoholkonzentration zwischen 0.10 bis 0.49 Gewichtspromille ein Motorfahrzeug lenkt und dabei zusätzlich eine leichte Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften begeht,
oder alle übrigen Fahrzeugführer/innen, wenn sie in angetrunkenem Zustand, jedoch mit einer nicht qualifizierten Atemalkoholkonzentration (d.h. mit 0.25 bis 0.39 mg pro Liter Atemluft) bzw. Blutalkoholkonzentration (d.h. mit 0.50 bis 0.79 Gewichtspromille) ein Motorfahrzeug lenken und dabei zusätzlich eine leichte Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften begehen.
3. Schwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16c SVG
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Mit einem mindestens dreimonatigen Führerausweisentzug wird belegt, wer in angetrunkenem Zustand mit einer qualifizierten Atemalkoholkonzentration (d.h. 0.40 mg pro Liter Atemluft und mehr) bzw. Blutalkoholkonzentration (d.h. 0.80 Gewichtspromille und mehr) ein Motorfahrzeug lenkt.
Die jeweilige Mindestentzugsdauer darf auch bei einwandfreiem automobilistischem Leumund oder auch bei beruflicher/privater Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen, nicht unterschritten werden (Art. 16 Abs. 3 SVG Link öffnet in einem neuen Fenster.).
Bei wiederholtem Fahren in angetrunkenem Zustand oder Vorliegen eines hohen Blutalkoholgehaltes muss die Fahreignung gegebenenfalls medizinisch und/oder verkehrspsychologisch abgeklärt werden, sofern nicht sogar ein Sicherungsentzug aus dem Kaskadensystem droht. Stellt sich dabei heraus, dass die betroffene Person trunksüchtig ist oder keine Gewähr bietet, Fahren und Trinken genügend zu trennen, muss der Führerausweis auf unbestimmte Zeit entzogen werden (Sicherungsentzug).
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