Einlösen / Halterwechsel
Schiffe, die auf oder über einer Wasserfläche stationiert oder auf einem öffentlichen Gewässer eingesetzt werden, müssen immatrikuliert werden.
Die Schiffskontrollschilder werden von uns abgegeben. Selbstangefertigte Kontrollschilder sind verboten.
Davon ausgenommen sind:
- Schiffe eidgenössisch konzessionierter Schifffahrtsunternehmen (Kursschiffe)
- Paddelboote, Rennruderboote, Segelbretter und Drachensegelbretter
- Schiffe, die kürzer sind als 2,50 m *
- Strandboote und dergleichen *
- Vergnügungs- und Badegeräte *
Schiffe nach Punkt 2 bis 5 tragen gut sichtbar Name und Adresse des Eigentümers oder Halters.
* dürfen nur innerhalb der inneren Uferzone (150 m) verkehren
Hinweis
Alle 2-Takt Motoren welche nach dem 1. Januar 1995 importiert wurden und die Abgasgrenzwerte der EG- Richtlinie 2003/44/EG für 4-Takt Motoren nicht erfüllen, können nicht zugelassen werden.
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Anmeldung eines Schiffes Link öffnet in einem neuen Fenster. (PDF, 66 KB, 2 Seiten)
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Mindestausrüstung Link öffnet in einem neuen Fenster. (PDF, 119 KB, 1 Seite)
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Kontakt
Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt SVSA
Schifffahrt
Schermenweg 5
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