Bürgerrechtsentlassung
aus dem kantonalen und kommunalen Bürgerrecht
Personen, die noch ein anderes Kantonsbürgerrecht oder ein weiteres bernisches Gemeindebürgerrecht besitzen, werden auf Antrag aus dem bernischen Bürgerrecht der Gemeinde und gegebenenfalls des Kantons entlassen. Das Gesuch in Briefform ist beim Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst des Kantons Bern einzureichen. Die Bearbeitungsgebühr liegt bei CHF 120.00.
Die Entlassung aus dem Bürgerrecht erstreckt sich in der Regel auf die unmündigen Kinder, die unter der elterlichen Sorge der entlassenen Person stehen und mit ihr zusammenleben. Nach dem zurückgelegten 16. Altersjahr haben Unmündige ihre schriftliche Zustimmung zu erteilen.
aus einem Burgerrecht
Wer nur aus dem Burgerrecht einer Burgergemeinde entlassen werden will, richtet das Gesuch an die Burgergemeinde. Diese entscheidet allein über den Antrag. Wenden Sie sich bitte direkt an die zuständige Burgergemeinde.
aus dem Schweizer Bürgerrecht
Schweizerinnen und Schweizer, die im Ausland wohnen und neben der schweizerischen eine weitere Staatsangehörigkeit besitzen (bzw. fest zugesichert haben), können bei der zuständigen Schweizer Vertretung im Ausland Link öffnet in einem neuen Fenster. ein Gesuch um Entlassung aus dem Schweizer Bürgerrecht stellen. Die Vertretung leitet das Gesuch an die zuständige Behörde des Heimatkantons weiter. Die Bearbeitungsgebühr für den Aufwand des Kantons liegt bei CHF 120.00.
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Team Bürgerrecht
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3006 Bern
Tel. +41 31 633 47 85
Fax +41 31 633 47 99
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