Zivilstandsereignisse im Ausland
Ausländische Urkunden und Entscheide über den Zivilstand (Geburt, Kindesanerkennung, Adoption, Eheschliessung, Scheidung, eingetragene Partnerschaft, Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, Namensänderung und Tod) werden für den schweizerischen Rechtsbereich anerkannt, wenn
- sie nach dem ausländischen Ortsrecht gültig zustande gekommen sind,
- die Verfahrensrechte gewahrt wurden,
- sie nicht in der offenbaren Absicht ins Ausland verlegt wurden, um die Vorschriften des schweizerischen Rechts zu umgehen,
- sie nicht im Widerspruch zum schweizerischen Rechtsempfinden stehen.
Wo reichen Sie die Dokumente ein?
Die Dokumente werden je nach Land bei der Schweizer Vertretung Link öffnet in einem neuen Fenster. vor Ort im Ausland eingereicht, da sie teilweise geprüft und beglaubigt werden müssen. Nehmen Sie mit der Botschaft bzw. dem Konsulat Kontakt auf; die Mitarbeitenden können auch Angaben zu länderspezifischen Dokumenten machen.
Wenn internationale Vereinbarungen dies zulassen, kann die Aufsichtsbehörde die Urkunden direkt entgegennehmen.
Wer ist zuständig für die Bearbeitung?
- Heimatberechtigte des Kantons Bern und deren ausländische Familienangehörige: Aufsichtsbehörde des Kantons Bern
- Ausländische Staatsangehörige: Aufsichtsbehörde des Kantons, in dem die Person wohnhaft ist
Geben Sie deshalb immer Ihren Heimat- und Wohnort bekannt, wenn Sie Dokumente einreichen.
Weitere Fragen beantworten wir Ihnen gerne per E-Mail.
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Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst
Aufsichtsbehörde
Team Auslandereignisse
Ostermundigenstrasse 99B
3006 Bern
Tel. +41 31 633 47 37
Fax +41 31 633 47 99
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